Waffengesetz-Novelle 2010 in Begutachtung   

erstellt am
17  03. 10

Wien (bmi) - Die Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Waffenrechtsrichtlinie), welche mit der Richtlinie 2008/51/EG erfolgte, ist von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 28. Juli 2010 in die Verwaltungsvorschriften umzusetzen. Diese Umsetzung erfordert eine umfassende Novellierung des österreichischen Waffengesetzes 1996.

Demnach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waffenregister, in dem alle Schusswaffen zu registrieren sind, einzurichten. Der vorliegende Begutachtungsentwurf enthält die Rechtsgrundlagen zur Inbetriebnahme des Waffenregisters.

Im Entwurf ist vorgesehen, dass Schusswaffen der Kategorie C, die bisher einer Meldepflicht unterlegen sind und Schusswaffen der Kategorie D nach einem Besitzübergang binnen sechs Wochen nach ihrem Erwerb bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, zu registrieren sind. Die Registrierung durch den Waffenfachhändler erfolgt computergestützt in der Zentralen Informationssammlung.

Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedarf gemäß der Richtlinie eines "Bedürfnisses" ("good cause"). Es wird daher vorgesehen, dass anlässlich der Registrierung eine Begründung für den Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorie C und D anzugeben ist. Zulässige Begründungen werden im Gesetz demonstrativ vorgesehen: Bereithaltung zur Selbstverteidigung, Ausübung der Jagd, des Schießsports, Sammlung.

Entsprechend den von der Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen zur besseren Kontrollierbarkeit der Verbringung von Faustfeuerwaffen wird vorgeschlagen, dass die einschlägigen Gewerbetreibenden, der Behörde die für die Verbringung vorgeschriebenen Formulare mindestens zwei Tage vor der beabsichtigten Verbringung übermitteln. Die Waffenbehörden erhalten entsprechende Befugnisse, um vor Ort die Angaben auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können.

Darüber hinaus trägt der Begutachtungsentwurf notwendigen Anpassungen und Klarstellungen aus der Vollzugspraxis Rechnung.

Bei Erstellung des Begutachtungsentwurfes wurde auf die legitimen Interessen aller betroffenen Kreise, wie insbesondere auf die Bedürfnisse und Interessen der Jäger und Sportschützen Bedacht genommen. In diesem Sinne wurden im Vorfeld der Umsetzung der oben angeführten Richtlinie im Bundesministerium für Inneres umfangreiche und regelmäßige Expertengespräche geführt, in die sowohl Vertreter des Waffenhandels und der Jägerschaft als auch der Sportschützenverbände einbezogen wurden.
     
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