Ministerrat beschließt Waffengesetz-Novelle 2010   

erstellt am
18  05. 10

Wien (bmi) - Die Änderung der EU-Waffenrechtsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2014 ein computergestütztes Waffenregister einzurichten, in dem alle Schusswaffen zu registrieren sind. Der Gesetzesvorschlag enthält die Rechtsgrundlagen zur Inbetriebnahme dieses Waffenregisters.

Der Großteil der Bestimmungen wird dabei aber erst in Kraft treten, wenn die technischen Voraussetzungen für den Betrieb dieses Registers geschaffen sind. Dieser Zeitpunkt wird durch Verordnung der Frau Bundesminister festgelegt.

In Österreich müssen erstmals alle Schusswaffen registriert werden; also auch alle Langwaffen, die bisher nur meldepflichtig oder überhaupt frei waren. Wie schon in der Vergangenheit ist es gelungen, in Zusammenarbeit mit Jägern, Sportschützen und dem Waffenfachhandel ein bürgernahes System zu entwickeln.

Der Gesetzesvorschlag greift für das erforderliche neue Regime auf eine bei uns in Österreich bereits altbekannte Zusammenarbeit mit dem Waffenfachhandel zurück. Waffen der Kategorien C und D, also Langwaffen, für die keine sonstige waffenrechtliche Bewilligung notwendig ist, muss der Besitzer bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen Waffenfachhändler registrieren lassen. Ein zusätzlicher Behördengang ist darüber hinaus nicht notwendig. Anlässlich der Registrierung ist auch eine Begründung für den Besitz und Erwerb solcher Schusswaffen anzugeben. Als zulässige Begründungen werden die Bereithaltung zur Selbstverteidigung, Ausübung der Jagd, des Schießsports oder das Sammeln angeführt werden können.

Über die erfolgte Registrierung stellt der Waffenfachhändler eine Registrierungsbestätigung aus, die als Nachweis für die Erfüllung der Registrierungspflicht dient.

Wichtig für alle Besitzer bisher meldepflichtiger Schusswaffen ist, dass auch bereits gemeldete Schusswaffen der Kategorie C bis spätestens 30. Juni 2014 registriert werden müssen. Um hier jedenfalls eine Erleichterung vorzusehen, wird es möglich sein, diese Registrierung nicht nur beim Waffenfachhändler, sondern auch mit der Bürgerkarte von zu Hause aus vorzunehmen. Schusswaffen der Kategorie D, also Langwaffen mit glattem Lauf, die bereits von einer Privatperson besessen werden, müssen erst dann registriert werden, wenn sie nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes an jemand anderen weitergegeben werden.

Die EU-Richtlinie sieht auch vor, dass es Regelungen über die Deaktivierung von Schusswaffen gibt. Der Gesetzesvorschlag berücksichtigt in diesem Punkt nicht nur das Gemeinschaftsrecht, sondern auch das Anliegen vieler Menschen, Schusswaffen, insbesondere solcher von verstorbenen Angehörigen, als Erinnerungsstück behalten zu dürfen, ohne an das strenge Regime für funktionsfähige Waffen gebunden zu sein. Wenn man eine Schusswaffe dementsprechend behandeln lässt, soll sie nicht mehr unter das Waffengesetz fallen, weil sie vollkommen ungefährlich geworden ist. Die technischen Anforderungen dazu müssen noch festgelegt werden.

Darüber hinaus trägt der Gesetzesvorschlag notwendigen Anpassungen und Klarstellungen aus der Vollzugspraxis Rechnung.

Die Regelungen zur Verwahrung werden insoweit den praktischen Bedürfnissen angepasst, als nicht jeder Verstoß gegen das Gebot zur sorgfältigen Verwahrung als Hinweis auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betroffenen angesehen werden muss. Hier soll abgestuft und situationsangepasst reagiert werden können. Das reicht von der Abmahnung, über eine Verwaltungsstrafe bis zum Entzug einer allfälligen Berechtigung.

Ebenso wird dieses Gesetzesvorhaben dazu genützt, eine Lücke zu schließen. Es soll nicht nur für verfallene Waffen eine Entschädigung geleistet werden, sondern auch für verfallene Munition.

Weiters berücksichtigt der Vorschlag die gegenüber modernen Waffen geringere Gefährlichkeit historischer Waffen, indem in die Anzahl genehmigungspflichtiger Schusswaffen, die jemand besitzen darf, jene nicht einzurechnen sind, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde.

Schlussendlich wird auf die Verpflichtung der Waffenbesitzer, jeden Wohnsitzwechsel bekannt geben zu müssen, verzichtet, weil mit den Möglichkeiten des Zentralen Melderegisters jedenfalls das Auslangen gefunden werden kann.
     
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