Eu-GH kippt Glückspiel-Monopol  

erstellt am
09. 09. 10

Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010
Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von Spielbanken Gesellschaften mit Sitz in Österreich vorbehalten, verstoßen gegen das Unionsrecht
Luxemburg (curia.europa) - Die Vergabe der Konzessionen an Casinos Austria stand nicht im Einklang mit dem Unionsrecht Das österreichische Recht sieht ein staatliches Monopol im Bereich der Glücksspiele in der Weise vor, dass die Berechtigung, Glücksspiele zu veranstalten und zu betreiben, grundsätzlich dem Staat vorbehalten ist. Mit dem geltenden Bundesgesetz wird insbesondere der Zweck verfolgt, die Glücksspiele zu regulieren, um ihre Ausübung einzuschränken und dem Staat möglichst hohe Einnahmen aus ihnen zu sichern.

Der Bundesminister für Finanzen kann insgesamt zwölf Konzessionen erteilen, die Wirtschaftsteilnehmer zur Veranstaltung von Glücksspielen und zum Betrieb von Spielbanken berechtigen. Der Konzessionär muss eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich sein und untersteht der Aufsicht des Ministeriums. Die Veranstaltung von Glücksspielen ohne Genehmigung wird strafrechtlich verfolgt.

Inhaberin der zwölf Konzessionen ist derzeit eine einzige Gesellschaft, die Casinos Austria AG. Die Konzessionen wurden ohne vorherige öffentliche Ausschreibung erteilt und erneuert.

Herr Ernst Engelmann, der deutscher Staatsangehöriger ist, betrieb zwei Spielbanken in Österreich, ohne sich vorher bei den österreichischen Behörden um eine Konzession beworben zu haben. Mit einem ersten Urteil wurde er für schuldig erkannt, unerlaubt Glücksspiele veranstaltet zu haben, und zur Zahlung einer Geldstrafe von 2 000 Euro verurteilt. In diesem Zusammenhang hat das Landesgericht Linz, bei dem die Berufung anhängig ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften über Glücksspiele mit der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass die Verpflichtung der Inhaber von Spielbankkonzessionen, ihren Sitz im Inland zu haben, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt. Diese Verpflichtung diskriminiert nämlich Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, und hindert diese daran, über eine Agentur, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung Spielbanken in Österreich zu betreiben.

Hinsichtlich der Möglichkeit, die Beschränkung mit dem Interesse zu rechtfertigen, einer Ausnutzung dieser Tätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken vorzubeugen, stellt der Gerichtshof fest, dass der kategorische Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, als unverhältnismäßig anzusehen ist, da er über das hinausgeht, was zur Bekämpfung der Kriminalität erforderlich ist. Es gibt nämlich mehrere mildere Mittel, die Tätigkeit und die Konten dieser Wirtschaftsteilnehmer zu kontrollieren. Außerdem kann jedes in einem Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen unabhängig vom Wohnsitz seiner Führungskräfte kontrolliert und Sanktionen unterworfen werden. Darüber hinaus steht nichts einer Überprüfung in den Räumlichkeiten der Spielbanken entgegen, um u. a. betrügerischen Handlungen der Betreiber zum Nachteil der Verbraucher vorzubeugen. Was ferner die Vergabe der Konzessionen betrifft, kann die Begrenzung der Zahl der Konzessionen nach Ansicht des Gerichtshofs mit dem Erfordernis gerechtfertigt werden, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken. Eine Konzessionsdauer von 15 Jahren kann im Hinblick darauf, dass der Konzessionär ausreichend Zeit benötigt, um seine Investitionen zu amortisieren, ebenfalls gerechtfertigt sein.

Gleichwohl steht es nicht mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Einklang, dass bei der Vergabe der Konzessionen an die Casinos Austria AG keine Ausschreibung stattgefunden hat. Das Transparenzgebot verpflichtet die konzessionserteilende Stelle, einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, der eine Öffnung der Dienstleistungskonzessionen für den Wettbewerb und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind. Dieses Gebot ist eine zwingende Vorbedingung des Rechts eines Mitgliedstaats, Genehmigungen für den Betrieb von Spielbanken zu erteilen, unabhängig davon, wie die Betreiber ausgewählt werden. Die ohne jede Transparenz erfolgende Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber zugehört, stellt eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit haben, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach dem Unionsrecht verboten ist.

HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Informationen:
http://www.curia.europa.eu

 

Stummvoll: EuGH bestätigt neues Glücksspielgesetz
Glückspielmonopol zum Schutz der Spielteilnehmer rechtskonform
Wien (övp-pk) - Zum EuGH-Urteil zum Glücksspielmonopol meint ÖVP-Finanzsprecher Dr. Günther Stummvoll, dass der Spruch aus Luxemburg das erst im Frühjahr beschlossene neue Glücksspielgesetz bestätige. "Im neuen Gesetz haben wir bereits die Anregungen des EuGH berücksichtigt. Die Kritik des EuGH nehmen wir natürlich auf und werden, falls es erforderlich ist, entsprechende Anpassungen im Gesetz vornehmen", so der ÖVP-Finanzsprecher. Stummvoll sieht das Glücksspielmonopol durch den EuGH-Spruch jedenfalls nicht gekippt. "Der EuGH hat bestätigt, dass das Monopol der Mitgliedsstaaten zum Schutz der Spielteilnehmer rechtskonform ist."

 

 Pilz begrüßt Entscheidung des EuGH
Glücksspielgesetz muss völlig neu verfasst werden - Interessen der Familien und nicht der Glücksspielindustrie muss im Vordergrund stehen
Wien (grüne) - Der Sicherheitssprecher der Grünen, Peter Pilz, begrüßt die Entscheidung des EuGH, das österreichische Glücksspielmonopol zu kippen: "Mit dieser Entscheidung muss nun das Glücksspielgesetz völlig neu verfasst werden. Dass eröffnet die Chance, die Gangsterwirtschaft in diesem Bereich endlich zu bekämpfen." Pilz verweist darauf, dass damit "erstmals die Interessen der Jugendlichen und Familien und nicht die der Glücksspielindustrie vertreten werden."

 

Dickinger: Appell an alle Mitgliedsstaaten
Nach den beiden EuGH-Urteilen kann eine Glücksspielregelung, die keinen Mitbewerb von lizensierten privaten Anbietern zulässt, nicht mehr länger aufrechterhalten werden
Wien (bet-at-home) - Nach dem gestrigem "Aus" für das deutsche Monopol hat der EuGH heute auch die österreichische Glücksspielregelung für europarechtswidrig erklärt. Die Tatsache, dass es nur Unternehmungen mit Sitz im Inland möglich sei, eine Konzession zu beantragen, könne nicht mit der Niederlassungsfreiheit in Einklang gebracht werden. Zudem kritisiert der EuGH die fehlende Transparenz bei der Konzessionsvergabe, die keinen fairen Mitbewerb zulassen würde und somit sowohl gegen die Dienstleistungs- als auch Niederlassungsfreiheit verstoße. Alle zwölf Casino - Lizenzen werden derzeit von der Casinos Austria AG gehalten.

bet-at-home.com hat als Anbieter von Online-Sportwetten und Glücksspiel bereits mehrfach auf die rechtliche Problematik in Österreich hingewiesen und tritt grundsätzlich in allen Ländern für einen fairen Marktzutritt in ein.

Jochen Dickinger, Vorstand bet-at-home.com: " Nach den beiden EuGH-Urteilen kann eine Glücksspielregelung, die keinen Mitbewerb von lizensierten privaten Anbietern zulässt, nicht mehr länger aufrechterhalten werden. Wir appellieren daher an alle Mitgliedsstaaten die gesetzlichen Regelungen entsprechend den Vorgaben der europarechtlichen Regelungen zu gestalten. Das heutige Urteil bestätigt insbesondere unsere marketingstrategische Ausrichtung. bet-at-home.com wird auch künftig in Österreich werblich stark in Erscheinung treten und ihre Marktposition ausbauen."

Über bet-at-home.com
Die bet-at-home.com AG ist Teil der Mangas-Gruppe, einem führenden französischen Unternehmen im Bereich Online-Gaming und Sportwetten, die unter anderem die Portale BetClic und Expekt betreibt. Über hundertprozentige Tochterunternehmen, die über eine von Malta und Khanawake ausgestellte Online-Glücksspiel-Lizenz verfügen, werden auf www.bet-at-home.com Sportwetten, Casinospiele und Poker angeboten. Mit aktuell knapp zwei Millionen registrierten Kunden aus allen Ländern Europas zählt das an der Frankfurter und Wiener Börse notierte Unternehmen mit Niederlassungen in Malta, Deutschland und Österreich zu den populärsten Wettanbietern des Kontinents.
     

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