Ab 31. Dezember: Pflicht zur Erhebung des arbeitsplatzbezogenen Stresses   

erstellt am
22. 12. 10

Bozem (lpa) - Ab Jahresende sind alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, gesetzlich verpflichtet, eine Risikobewertung bezüglich des arbeitsplatzbezogenen Stresses vorzunehmen. Dies teilt die Landesabteilung Arbeit mit.

Bereits in der ersten Fassung des Einheitstextes für Arbeitssicherheit aus dem Jahr 2008 war für Betriebe die Pflicht vorgesehen, eine Risikobewertung zum Stress am Arbeitsplatz vorzunehmen. "Aufgrund der fehlenden Richtlinien wurde sie aber einige Male aufgeschoben", erklärt der für das Arbeitswesen zuständige Landesrat Roberto Bizzo. "Mit dem 31.12.2010 tritt diese Bestimmung nun endgültig in Kraft."

Das Arbeitsministerium hat mittlerweile die Leitlinien für die Abwicklung der Stress-Risikobewertung, die zusätzlich zur allgemeinen Risikobewertung vorzunehmen ist, veröffentlicht. Demnach ist für die Bewertung zuerst eine Erhebung durchzuführen, ob arbeitsplatzbezogene Stressrisiken vorhanden sind. "Falls solche Risiken erkannt werden", so der Direktor der Landesabteilung Arbeit, Helmuth Sinn, "müssen Maßnahmen vorgesehen werden, wie diese Gefahren beseitigt oder zumindest vermindert werden können."

Für die Ermittlung arbeitsplatzbezogener Stressrisiken sind folgende Indikatoren hilfreich: Häufigkeit von Arbeitsunfällen, krankheitsbedingte Abwesenheiten, häufiger Mitarbeiterwechsel, häufige Beschwerden der Mitarbeiter, Arbeitsbelastung und Arbeitsrhythmus, Übereinstimmung zwischen den Kompetenzen der Mitarbeiter und den beruflichen Anforderungen, Konflikte, Mobbing-Situationen, Karriereentwicklung usw. Bei der Erhebung des Arbeitsstresses müssen der Betriebsarzt, der Leiter des Arbeitsschutzdienstes und der Sicherheitssprecher mit einbezogen werden.

"Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten besteht nach wie vor die Möglichkeit einer Eigenerklärung über die erfolgte Risikobewertung", ergänzt Abteilungsdirektor Sinn. "Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Betrieb in der Lage sein muss, die durchgeführte Bewertung nachzuweisen."
     
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