Kärnten vor Ortstafel-Lösung?  

erstellt am
30. 12. 10

Kickl: Bundespräsident Heinz Fischer beurkundet Verfassungsbruch
Rückfall in altes Rollenverständnis - Schweigen auch zur Änderung des Lissabon-Vertrags
Wien (fpd) - "Der Verfassungsbruch der Bundesregierung beim Budget hat nun auch das offizielle Siegel des Bundespräsidenten erhalten und ist somit amtlich. Damit ist die Zweiklassen-Verfassung Realität geworden, die zwar vom Normalbürger akzeptiert werden muss, nicht aber von der Regierung", stellt FPÖ-Generalsekretär NAbg. Herbert Kickl am 30.12. zur Unterschrift Fischers unter das Budget-Begleitgesetz fest. Fischer sei nach anfänglicher, wohl eher pro forma geäußerter Kritik nun wieder voll in sein passives Rollenverständnis der ersten Präsidentschaftsperiode zurückgefallen. "Das bedeutet, er unterschreibt alles, was ihm vorgelegt wird."

Fischer habe es schon zu jenem Zeitpunkt, als die Regierung den Verfassungsbruch erst angekündigt hat, verabsäumt, klare Worte zu finden. "Er hätte mit der Entlassung der Regierung drohen müssen. Die Verfassung ist unser höchstes Rechtsgut und rechtfertigt eine solche Maßnahme allemal, wenn die Gefahr besteht, dass sie bewusst gebrochen wird", so Kickl. Nachdem der irreparable Schaden nun eingetreten sei, hätte der Bundespräsident erneut die Chance gehabt, Konsequenzen zu ziehen, dies aber einmal mehr unterlassen.

Fischers Lethargie setzte sich nun auch beim nächsten heiklen Thema fort, das durch die geplante Änderung des Lissabon-Vertrags zugunsten einer finanziellen Beistandspflicht für marode Euro-Länder auf Österreich zukomme. "Ich vermisse mahnende Worte des Bundespräsidenten, die den Bundeskanzler an sein gegebenes Versprechen erinnern. Faymann hat angekündigt, dass es keine EU-Vertragsänderung mehr ohne Volksabstimmung geben wird. Jetzt soll es die folgenschwerste Änderung geben, die überhaupt denkbar ist, nämlich die Zusage, unser Steuergeld immer wieder zur Rettung schwächelnder Staaten zu überweisen, und weder von Faymann noch von Fischer hört man dazu ein Wort", kritisiert Kickl.

 

Feststellung des Bundespräsidenten aus Anlass der Beurkundung des Bundesfinanzgesetzes 2011
Wien (hofburg) - Am 23. Dezember 2011 hat der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten den Beschluss des Nationalrats vom 22. Dezember 2011 über das Bundesfinanzgesetz 2011 zur Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens gemäß Art. 47Abs. 1 B-VG vorgelegt.

Angesichts der verspäteten Einbringung des Budgetentwurfes 2011 durch die Bundesregierung im Nationalrat hat es wegen der mangelnden Einhaltung der in Art. 51 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Vorlagefrist bis spätestens zehn Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres politische und juristische Kommentare zur Frage der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Beschlusses des Nationalrates über das Bundesfinanzgesetz 2011 gegeben.

Dieser Sachverhalt wurde im Zuge der Überprüfung des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Bundesfinanzgesetzes 2011 sorgfältig untersucht.

Es ist dazu Folgendes zu bemerken:

  1. Verfassungsrechtlich ist zwischen der mangelnden Einhaltung der Vorlagefrist des Art. 51 Abs. 3 B-VG durch die Bundesregierung einerseits und der Frage des rechtmäßigen Zustandekommens des Nationalratsbeschlusses auf der Basis eines verspätet eingebrachten Budgetentwurfes der Bundesregierung andererseits zu unterscheiden.
  2. Dass die Bundesregierung die verfassungsrechtlich vorgesehene Vorlagefrist nicht eingehalten hat, steht außer Frage. Ich habe als Bundespräsident darauf mehrfach öffentlich, zeitgerecht und kritisch hingewiesen, z.B. beim Verfassungstag am 1. Oktober 2010: "Es ist aber auch wichtig, dass Ordnungsbestimmungen der Verfassung Berücksichtigung finden, selbst wenn sie mit keinen expliziten Sanktionen verknüpft sind. Darum fühle ich mich verpflichtet zu wiederholen, dass mir ein eindeutiges und ernsthaftes Bemühen der Bundesregierung, den Art. 51 Abs. 3 der Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Budgeterstellung zu befolgen, nach wie vor notwendig und wichtig erscheint."
  3. Die festgestellte Nichteinhaltung der Vorlagefrist bedeutet allerdings nicht, dass der Beschluss damit als nicht verfassungsgemäß zustande gekommen zu qualifizieren wäre: Art. 51a Abs. 1 B-VG sieht nämlich für den Fall der verspäteten Einbringung des Budgetentwurfs folgende Regelung vor:
    1. Die Bundesregierung verliert mit der Nichteinhaltung der im Art. 51 Abs.3 BVG normierten Vorlagefrist ihr Monopolrecht zur Einbringung des Budgetentwurfs.
    2. Der Nationalrat erhält mit der Fristversäumnis das Recht, selbst einen Budgetentwurf einzubringen. (Davon ist kein Gebrauch gemacht worden).
    3. Der Nationalrat hat gemäß Art. 51a Abs. 2 B-VG das Recht, auch einen verspäteten Budgetantrag der Bundesregierung seinen Beratungen zu Grunde zu legen.
  4. Dadurch, dass der Nationalrat den verspätet vorgelegten Entwurf der Bundesregierung seinen Beratungen zu Grunde gelegt und in Verhandlung gezogen hat und ihn schließlich - nach entsprechenden Vorberatungen im Ausschuss - im Plenum des Nationalrates in 2. und 3. Lesung mit Mehrheit verabschiedet hat, ist ein den Rechtserzeugungsregeln der Bundesverfassung entsprechender Budgetbeschluss gefasst worden.
  5. Evidente inhaltliche Mängel, die vom Bundespräsidenten wahrzunehmen wären, liegen offenbar nicht vor.
  6. Bei einer diesem Thema gewidmeten Besprechung am 30. November 2010 unter Vorsitz des ehemaligen Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Univ.Prof. Dr. Adamovich mit dem Leiter des BKA-Verfassungsdienstes, der Leiterin des Rechts- und Legislativdienstes des Parlaments, dem zuständigen Abteilungsleiter der Präsidentschaftskanzlei, dem Dekan der Juridischen Fakultät der Universität Wien Univ.Prof. DDr. Mayer sowie den Universitätsprofessoren Dr. Funk und Dr. Öhlinger wurde Übereinstimmung in der Beurteilung der vorstehend dargestellten Rechtslage erzielt.
  7. Damit ist der Bundespräsident nach eigener Auffassung und nach übereinstimmender Meinung der vorstehend angeführten Experten nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, gemäß Art. 47 Abs. 1 B-VG das verfassungsgemäße Zustandekommen des Gesetzesbeschlusses über das Bundesfinanzgesetz 2011 zu beurkunden.
     

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