Einrichtung der WKStA   

erstellt am
01. 08. 11

Wien (bmj) - Mit 1. September 2011 wird mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) eine Strafverfolgungsbehörde eingerichtet sein, in der die notwendige Kompetenz und Expertise für eine qualifizierte und effiziente Verfolgung großer Wirtschafts- und Korruptionsdelikte konzentriert ist. Leiter der neuen Strafverfolgungsbehörde wird LStA Mag. Walter Geyer, der derzeitige Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft.

Untergebracht wird die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in der Dampfschiffstraße 4, 1030 Wien.

Die österreichische Justiz ist seit mehr als zehn Jahren mit einer zunehmenden Anzahl besonders umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen mit vermehrten internationalen Verflechtungen konfrontiert. Die gesteigerte Komplexität dieser Verfahren erfordert neue Konzepte und Strukturen für einen effizienten und erfolgreichen Einsatz der Ermittlungsbehörden.

Mit der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) wird mit 1. September 2011 eine Strafverfolgungsbehörde eingerichtet sein, in der die notwendige Kompetenz und Expertise für eine qualifizierte und effiziente Verfolgung großer Wirtschafts- und Korruptionsdelikte konzentriert ist.

Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der WKStA erstreckt sich zunächst auf das Gebiet der Amts- und Korruptionsdelikte1 und auf Wirtschaftsstrafsachen mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen.

Ab 1. September 2012 werden auch Finanzstrafdelikte mit fünf Millionen Euro übersteigenden Schadensbeträgen, qualifizierte Fälle des Sozialbetrugs, qualifiziertes kridaträchtiges Verhalten sowie u.a. Vergehen gem. § 255 Aktiengesetz oder § 122 GmbH-Gesetz bei entsprechend großen Unternehmen (Stammkapital von zumindest fünf Millionen Euro oder mehr als 2.000 Beschäftigte) in die Zuständigkeit der WKStA fallen.

Ermittlungsverfahren, die Wirtschaftsstrafsachen mit geringeren Schadensbeträgen als fünf Millionen Euro betreffen, werden weiterhin bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften geführt. Die WKStA kann aber die Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafverfahren an sich ziehen, wenn besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen (§ 20b StPO).

Für Strafsachen, in denen die WKStA ermittelt, ist im Ermittlungsverfahren (Haft- und Rechtsschutzrichter) das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Deshalb werden gleichzeitig mit der Einrichtung der WKStA auch beim Landesgericht für Strafsachen Wien entsprechende Gerichtsabteilungen errichtet. Diese werden mit RichterInnen besetzt, die sowohl über einschlägige Erfahrung als auch über die für derartige Verfahren notwendige spezielle Expertise verfügen, um derartige Verfahren konzentriert und effizient zu führen.

Für das Hauptverfahren wurde eine besondere Delegierungsmöglichkeit geschaffen, auf Grund welcher auch bei mangelnder örtlicher Zuständigkeit das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig erklärt werden kann, wenn dies im Interesse einer wirksamen und zügigen Führung des Hauptverfahrens liegt (§ 39 Abs. 1a StPO).

MitarbeiterInnen
Mit dem Personalplan 2011 wurden den Ressorts im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes die personellen Ressourcen zugewiesen. Darauf aufbauend erstellten das Justizministerium und die Oberstaatsanwaltschaft Wien eine Planstellenaufteilung, mit der der WKStA für das Jahr 2011 21 Planstellen für StaatsanwältInnen zugewiesen wurden. Im Vergleich zum Jahr 2010 bedeutet dies einen Zuwachs von neun Planstellen.

Die Besetzung neu zugewiesener richterlicher und staatsanwaltschaftlicher Planstellen bedarf grundsätzlich einer mehrjährigen Vorlaufzeit, in der die ausgewählten MitarbeiterInnen (RichteramtsanwärterInnen) zu RichterInnen bzw. StaatsanwältInnen ausgebildet werden. Die Ausbildungszeit beträgt vier Jahre. Eine Verkürzung dieser Vorlaufzeit ist etwa bei Personen möglich, die zum Rechtsanwalt (samt Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung) ausgebildet sind, weil diese Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Richter/Staatsanwalt angerechnet werden können. InteressentInnen aus der Rechtsanwaltschaft haben sich für eine Aufnahme in die Justiz einer Ergänzungsprüfung sowie einer Prüfung ihrer persönlichen Eignung zu unterziehen. Nach einem entsprechenden Auswahlverfahren konnten zur möglichst raschen Heranbildung neuer staatsanwaltschaftlicher MitarbeiterInnen bereits sieben BewerberInnen aus der Rechtsanwaltschaft für die Justiz gewonnen werden.

Die Besetzung aller für die WKStA vorgesehenen Planstellen mit entsprechend qualifizierten MitarbeiterInnen steht weiterhin im Vordergrund der gegenwärtigen Begleitmaßnahmen. Für diese Besetzungen kommen StaatsanwältInnen aus anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden ebenso in Betracht wie weitere KandidatInnen aus dem Bereich der Rechtsanwaltschaft.

Einschlägige zusätzliche Qualifikationen der BewerberInnen, etwa im Bereich des Finanz- und Wirtschaftsrechts und der Betriebswirtschaftslehre stellen ein wichtiges Auswahlkriterium im Besetzungsverfahren dar. Den StaatsanwältInnen der WKStA, aber auch den übrigen StaatsanwältInnen und den mit Wirtschaftsstrafsachen befassten RichterInnen stehen zur Stärkung und Vertiefung ihrer Wirtschaftskompetenz spezielle Aus- bzw. Weiterbildungsangebote zur Teilnahme offen, darunter ein eigens für diese Personengruppe konzipierter mehrmonatiger Intensivlehrgang "Wirtschaftsrecht" mit hoch qualifizierten Vortragenden.

Mit 1. September 2011 werden bei der WKStA voraussichtlich 15 StaatsanwältInnen (in Folge einer Halbauslastung 14,5 Arbeitskapazitäten) tätig sein. Eine schrittweise Erhöhung des Personalstandes wird mit dem etappenweisen Ausbau der Zuständigkeit der WKStA Hand in Hand gehen. Erst mit 1. September 2012 hat die WKStA alle endgültigen Kompetenzen wahrzunehmen. Zusätzlich hat der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien die Möglichkeit, bereits bei einer anderen Staatsanwaltschaft anhängige Verfahren der WKStA zuzuweisen. Die WKStA wiederum kann gem. § 20b StPO die Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafverfahren an sich ziehen, wenn besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen.

Externe ExpertInnen
Die Arbeit bei der WKStA erfordert neben einer ausgezeichneten juristischen Qualifikation einschlägiges Fachwissen in den Bereichen des Finanz- und Wirtschaftsrechts, des Banken- und Wertpapierrechts, der Informationstechnologie und je nach Sachlage in Bezug auf weitere wirtschaftsbezogene Aspekte. Um den StaatsanwältInnen dieses zusätzliche Spezialwissen zur Verfügung zu stellen, werden sie in ihrer Ermittlungstätigkeit durch ExpertInnen aus dem Finanz- und Wirtschaftsbereich unterstützt. Durch ein Zusammenwirken mit diesen FachexpertInnen kann die Ermittlungstätigkeit der WKStA von Anfang an auf besondere Weise gestärkt werden.

Teamassistenz
Den besonderen Anforderungen dieser Behörde entsprechend sind auch die Arbeitsstrukturen des Verwaltungs- und Kanzleipersonals der WKStA so effizient wie möglich zu gestalten. Es ist daher vorgesehen, die herkömmliche "Kanzleistruktur" zugunsten des flexiblen Systems einer sogenannten "Teamassistenz" mit einem besonderen Anforderungsprofil zu modifizieren. Dadurch wäre ein erweiterter Einsatzradius gewährleistet. Für eine derartige Organisations- und Personalmaßnahme ist die Zustimmung des Bundeskanzleramts erforderlich. Ein entsprechender Antrag wurde dem Bundeskanzleramt bereits übermittelt.

Blick in die Zukunft
Der Gesetzgeber hat mit der WKStA die Möglichkeit geschaffen, den besonderen Herausforderungen der Bekämpfung neuer Formen von Kriminalität insbesondere im Bereich der Wirtschafts- und Korruptionsdelikte durch eine schlagkräftige, auf die besonderen Anforderungen ausgerichtete und spezialisierte Behörde zu begegnen. Unter laufender Beobachtung der Arbeitssituation in dieser neuen Behörde, insbesondere der zahlenmäßigen Entwicklung von zu bearbeitenden Verfahren (Anfallsentwicklung), aber auch des Umfangs einer allfälligen Zuweisung von bereits anhängigen Verfahren, werden die Begleitmaßnahmen zu einer adäquaten personellen Stärkung der WKStA intensiv fortgesetzt werden.

1 mit Ausnahme der Verfahren wegen Missbrauchs der Amtsgewalt, die nur dann in die Zuständigkeit der WKStA fallen, wenn wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht
     
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