Sommerzeit ist Reisezeit - Ihre Rechte auf Reisen und beim Fliegen   

erstellt am
08. 08. 11

Zwei Broschüren des Konsumentenschutzministeriums geben nützliche Tipps rund um Reisen und Flug
Wien (bmask) - Es gibt vieles, was KonsumentInnen wissen sollten, wenn sie eine Reise buchen. Worauf ist bei Vertragsabschluss zu achten, müssen Preisänderungen hingenommen werden, was passiert wenn Sie stornieren müssen? Diese und viele andere Fragen, die sich vor Reiseantritt ergeben können, sowie Hinweise zu Reklamation und Ihren Rechten am Urlaubsort bzw. nach der Rückkehr sind in der Broschüre "Die Koffer sind gepackt" zu finden, teilte das Konsumentenschutzministerium in am 09.08. einer Aussendung mit.

Sollten im Rahmen einer Pauschalreise Mängel auftreten, so sollten diese an Ort und Stelle der Vertretung des Veranstalters gemeldet werden. Können die Mängel nicht sofort behoben werden, ist es ratsam, diese umfassend (Fotos etc.) zu dokumentieren und bestätigen zu lassen. Nach der Rückkehr muss dann schriftlich beim Veranstalter reklamiert werden. Einen entsprechenden Musterbrief und weitere Informationen wie etwa zur Preisminderung nach der "Frankfurter Liste" sind unter http://verbraucherrecht.at - Rubrik Musterbriefe (Quicklinks) zu finden.

Die Broschüre "Fliegen ohne Turbulenzen" widmet sich den häufigsten Problemen und Fragestellungen, die rund ums Fliegen auftreten können - angefangen bei nützlichen Grundbegriffen, über die Möglichkeiten bei Nichtbeförderungen, zum Beispiel wegen Überbuchung, Flugstreichungen und Verspätungen bis zu dem Fall, dass Ihr Gepäck nicht rechtzeitig ankommt, beschädigt wird oder gar verloren geht.

Die beiden Broschüren zum Thema Reisen bzw. Fliegen können entweder auf der Internetseite des Konsumentenschutzministeriums unter http://www.bmask.gv.at Rubrik Broschürenservice heruntergeladen werden, oder als Druckformate über das Broschürenservice des BMASK entweder telefonisch unter 0800 20 20 74 oder unter der E-Mail-Adresse broschuerenservice@bmask.gv.at bestellt werden.

Auch bei langen Verspätungen können Ausgleichsleistungen zustehen
In einem Urteil vom 19.11.2009 (Rechtssache C - 402, 432/07) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass bei Ankunftsverspätungen von mehr als 3 Stunden - wie bei Annullierungen - auch eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO) 261 / 2004 zusteht. Diese kann bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500 km um 50 Prozent gekürzt werden, wenn sie nicht mehr als 4 Stunden beträgt. Leider halten sich manche Fluglinien noch immer nicht an diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bzw. verweisen zur Rechtfertigung der langen Verspätung auf das Vorliegen sog. "außergewöhnlicher Umstände".

Bei Vorliegen solcher Umstände ist nämlich gemäß dem Wortlaut der EU-VO keine Ausgleichsleistung zu bezahlen. Aber auch hier hat der EuGH in einem Urteil aus dem Jahre 2008 im Sinne der Passagiere entschieden: Technische Gebrechen sind nur in besonderen Fällen als außergewöhnliche Umstände anzusehen. Der Gerichtshof nennt hier beispielsweise versteckte Fabrikationsfehler an einem Flugzeug, die die Flugsicherheit beeinträchtigen, sowie durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen verursachte Schäden an Flugzeugen. Grundsätzlich stellen technische Gebrechen also keine außergewöhnlichen Umstände dar, wenn sie im Rahmen der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens auftreten und von diesem tatsächlich zu beherrschen sind.
     
zurück