Bürger aus Drittstaaten   

erstellt am
14. 12. 11

Klare Rechte und kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung
Straßburg (europarl) - Bürger aus Drittstaaten, die legal in der EU arbeiten, sollen in Hinblick auf Arbeitsbedingungen, Sozialversicherung und öffentliche Dienstleistungen vergleichbare Rechte wie EU-Bürger genießen. Dies sieht die neue Gesetzgebung über kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen vor, die am 13.12. im Plenum angenommen wurde.

Das gemeinsame Ansuchen um Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung („Single Permit“) trägt zum Bürokratieabbau bei, führt zu administrativen Vereinfachungen für Bürger aus Drittstaaten und ergänzt andere Maßnahmen für legale Migranten wie etwa die „Blaue Karte“. Es soll Migration jener Arbeitskräfte erleichtern, die dem europäischen Arbeitsmarkt zugute kommen. Das Gesetz wird dem Drittstaatenangehörigen oder seinem Arbeitgeber in der EU gestatten, einen einzelnen Antrag auf Genehmigung einzureichen.

Während der Debatte am Montag sagte Véronique Mathieu (EVP, FR), die für neue Richtlinie verantwortlich zeichnet: "Die Richtlinie ermöglicht zum einen, dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken, der sich mittelfristig in Europa abzeichnet, zum anderen durch bessere Kontrolle des Arbeitsmarkts und aller Formen der Migration weniger Anreize für betrügerische Handlungen und illegale Einwanderung zu schaffen. Neben der Vereinfachung des Ansuchens um Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung schafft der "Single Permit" auch einen gemeinsamen Sockel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittländern und aus EU-Mitgliedstaaten. Die Gleichstellung der Arbeitnehmer bildet den Kern dieser Richtlinie."

Die neuen Regeln schränken allerdings nicht das Recht der Mitgliedstaaten ein, selbst zu entscheiden, ob und wie viele Bürger aus Drittländern einreisen und arbeiten dürfen, aber sie müssen innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob sie eine gemeinsame Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung erteilen wollen.

Neue Rechte
Arbeitskräfte, die einen „Single Permit“ erhalten, stehen die gleichen Rechte wie EU-Arbeitnehmern zu. Sie haben Anrecht auf korrekte Arbeitsbedingungen, die Anerkennung von Qualifikationen, dürfen einer Gewerkschaft beitreten und genießen gleiche Rechte in Bezug auf Pensionszahlungen, Sozialversicherung, Arbeitsmarktservice sowie gemeinnützigen Wohnbau. Die EU-Mitgliedstaaten können jedoch spezifische Einschränkungen dieser Rechte verfügen, so die Abgeordneten in der per Handzeichen angenommenen Richtlinie.

Wer erhält einen „Single Permit“?
Die vereinbarten neuen Regeln gelten für Bürger aus Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat der EU leben und arbeiten wollen oder bereits legal in einem Land der EU wohnen und arbeiten.

Das neue Gesetz kommt nicht zur Anwendung bei Bürgern mit langfristigen Aufenthaltsgenehmigungen, Flüchtlingen und entsandten Arbeitskräften, für die bereits andere Bestimmungen gelten. Nicht betroffen sind zudem saisonale Arbeitskräfte und Angestellte, die in Niederlassungen ihres Unternehmens innerhalb der EU versetzt werden und für die andere Regeln gelten. Au-Pair-Aufenthalte und Matrosen, die unter EU-Flagge eingestellt sind, bleiben von der neuen Gesetzgebung ebenfalls ausgeschlossen.

Sozialversicherung, Sozialwohnungen und Rentenansprüche

Allgemein gilt, dass Arbeitnehmer aus Drittstaaten den gleichen Zugang zu Sozialversicherung haben wie EU-Bürger. Jedoch können Mitgliedstaaten Beschränkungen für Arbeitnehmer mit Arbeitsverträgen von weniger als sechs Monaten auflegen. Weitere Beschränkungen von Familienleistungen können Drittstaatenangehörige, die sich zu Studienzwecken in der EU befinden, erfahren. Zudem können Mitgliedstaaten den Zugang zu Sozialleistungen, wie Sozialwohnungen, für ausländische Arbeitnehmer beschränken.

Die EU-Parlamentarier haben durchgesetzt, dass in ihre Heimat zurückkehrenden Arbeitnehmer aus Drittstaaten ihre Rentenzahlungen zu den gleichen Bedingungen und Sätzen wie Staatsangehörige des jeweiligen Mitgliedstaates erhalten.

Berufliche Aus- und Weiterbildung
Auf Antrag der Abgeordneten wurde in die Richtlinie aufgenommen, dass außereuropäische Arbeitnehmer in der EU, die einen Job haben oder arbeitslos gemeldet, berufliche Aus- und Weiterbildung in Anspruch nehmen können. Während der Verhandlungen haben die Parlamentarier einen Vorschlag der Mitgliedstaaten abgelehnt, diese Dienste für ausländische Arbeitnehmer zu begrenzen. Die EU-Länder können spezifische Bedingungen in Bezug auf Universitätsbesuch oder Berufsausbildung, die nicht direkt in Verbindung mit dem Arbeitsplatz stehen, knüpfen, wie zum Beispiel Sprachkenntnisse.

Nächste Schritte
Die Mitgliedstaaten haben nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, zumal die Mitgliedstaaten dem angenommenen Text bereits zugestimmt hatten.
     
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