Geschäftsordnung des Bundesrats soll geändert werden   

erstellt am
14. 12. 11

Verankerung neuer Mitwirkungsrechte bei EU-Gesetzgebung
Wien (pk) - ÖVP, SPÖ und FPÖ haben einen gemeinsamen Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrats vorgelegt. Damit sollen die neuen Mitwirkungsrechte der Länderkammer an der EU-Gesetzgebung und begleitende Bestimmungen in der Geschäftsordnung verankert werden. So wird etwa der Katalog an Verhandlungsgegenständen des Bundesrats um Anträge auf Einbringung einer Subsidiaritätsklage erweitert und Vorsorge für den Fall getroffen, dass sich die Staats- und Regierungschefs auf EU-Ebene darauf einigen, in einem bestimmten Politikbereich vom Einstimmigkeitsprinzip abzurücken oder eine neue Kategorie von Eigenmitteln der Europäischen Union einzuführen. In einem solchen Fall sieht die Verfassung die Zustimmung sowohl des Nationalrats als auch des Bundesrats mit Zweidrittelmehrheit vor.

Die Prüfung von aktuellen EU-Vorhaben auf Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird im Wesentlichen dem EU-Ausschuss des Bundesrats übertragen. Er kann seine Meinung etwa in Form einer Mitteilung an die EU-Organe äußern oder gegebenenfalls eine "Subsidiaritätsrüge" aussprechen. Außerdem ist es künftig möglich, im EU-Ausschuss allgemeine Aussprachen über aktuelle EU-Fragen abzuhalten. Den BundesrätInnen wird – zahlenmäßig beschränkt – das Recht eingeräumt, spezielle schriftliche Anfragen an die Regierungsmitglieder zu richten, um eine Aufstellung über sämtliche aktuellen Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmen EU-Vorhaben zu erhalten.

Schließlich wird mit der GO-Änderung auch die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass "herausragende Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik" vor dem Bundesrat eine Erklärung abgeben können und dazu eine Debatte abgehalten werden kann. Als Beispiele werden etwa der EU-Kommissionspräsident und EU-Kommissare genannt. In diesem Fall ist auch ein Abweichen von der ansonsten zwingenden Verwendung der deutschen Sprache zulässig. Die Verteilung und der Umgang mit EU-Vorlagen, EU-Dokumenten und EU-Berichten soll in einer eigenen Anlage zur Geschäftsordnung geregelt werden.
     
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