Kein Recht auf Umtausch von Weihnachtsgeschenken   

erstellt am
21. 12. 11

Rückgabe vereinbaren, Rechnung aufheben
Wien (aknö) - Zu kleine Schuhe, Pulli in der falschen Farbe oder das fünfte Paar Handschuhe. Wenn unter dem Christbaum nicht das passende Geschenk dabei ist, bleibt nur noch der Umtausch. Doch manche Händler weigern sich, nicht passende Ware umzutauschen. Das ist zwar ihr gutes Recht, eine Rückgabe kann aber vereinbart werden.

Alle Jahre wieder... Auch heuer kann es zu Weihnachten unangenehme Überraschungen in Form von unpassenden Geschenken geben. Doch ist die Ware in Ordnung, muss ein Händler das Geschenk nicht zurücknehmen oder umtauschen. "Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch, egal, ob ein Kleidungsstück nicht gefällt oder zu klein ist", erklärt AKNÖ-Konsumentenberater Mag. (FH) Manfred Neubauer. "Stimmt der Händler einem Umtausch zu, ist es seine Kulanz." Einzige Ausnahme: Wenn mit dem Händler bereits beim Kauf eine Vereinbarung über eine Umtauschmöglichkeit getroffen wurde. "In diesem Fall sollte man sich das auf der Rechnung schriftlich vermerken lassen", rät Neubauer. Bei den meisten Unternehmen sei es kein Problem, Umtauschvereinbarungen auszumachen. Meist könne man sich auf einen Umtausch gegen ein anderes Produkt oder einen Gutschein einigen. "Geld zurück gibt es selten", so Neubauer.

Bei defekter Ware: Recht auf Gewährleistung
Ist das Geschenk jedoch beschädigt oder defekt, gibt es das Recht auf Gewährleistung. "Defekte Ware muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf repariert oder umgetauscht werden", sagt der AKNÖ-Experte. "Wenn etwa eine Halskette nach kurzer Zeit reißt, liegt der Schluss nahe, dass es sich um einen Produktionsfehler und keine gewöhnliche Abnutzung handelt." Die zweijährige Gewährleistung gilt laut Neubauer ausnahmslos für alle Produktgruppen.
     
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