VKI: Entgelte für Papierrechnungen gesetzwidrig   

erstellt am
16. 02. 12

Handelsgericht Wien untersagt Klausel bei Hutchison 3
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt gegen eine Reihe von Telekommunikationsanbietern – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – Verbandsklagen gegen die Entgelte, die für die monatlichen Papierrechnungen verlangt werden. Nun hat das Handelsgericht Wien (HG Wien) – nach einer Entscheidung gegen T-Mobile (bestätigt durch das OLG Wien) auch Hutchison 3G das Entgelt von 2 Euro je Rechnung verboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Am 21.2.2012 tritt der neue § 100 Telekommunikationsgesetz in Kraft, wonach die Möglichkeit der Teilnehmer, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, nicht ausgeschlossen werden darf. Dies gilt – nach Meinung des VKI – auch für bestehende Verträge.

Die AGB von Hutchison 3G sehen vor, dass der Kunde – wenn er auf einer Papierrechnung besteht – ein Entgelt von 2 Euro pro Rechnung zahlen müsse. Sonst bekommt der Kunde die Rechnung nur elektronisch. Der VKI ist dagegen – wie bei anderen Anbietern auch – mit Verbandsklage vorgegangen.

Das HG Wien hat nunmehr diese Entgeltvereinbarung für Papierrechnungen untersagt.

Die Kunden würden einem faktischen, wirtschaftlichen Zwang ausgesetzt, sich für die elektronische Rechnung zu entscheiden, die vor allem nur dem Anbieter Vorteile verschaffe. Insbesondere würden die Anbieter AGB- und Vertragsänderungen gerne auf den Rechnungen mitteilen. Erscheint ein im SMS des Anbieters genannter Betrag plausibel, würden die Kunden die elektronische Rechnung gar nicht einsehen und daher Fristen für Kündigungen der Verträge nach dem TKG versäumen können. Diese Regelung sei daher zum einen überraschend und zum anderen gröblich benachteiligend und unwirksam.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Am 21.2.2012 tritt eine neue Regelung im § 100 TKG in Kraft. Danach darf die Möglichkeit der Teilnehmer, eine unentgeltliche Rechnung in Papierform zu erhalten, nicht mehr ausgeschlossen werden. Die Frage ist, ob dies nur bei Neuabschlüssen gelten soll, oder aber auch bei Altverträgen. Telekommunikationsanbieter argumentieren, dass diese Regelung nur für Neuverträge gelte und weiters – im Umkehrschluss – bis jetzt ein Entgelt für Papierrechnungen auch nicht verboten gewesen sei. Das Gericht sieht das nicht so: Die neue Regelung im TKG solle nur bestehende Unsicherheiten ausräumen und klären. Ein Umkehrschluss ist daher nicht zulässig. Entgelte für Papierrechnungen sind und bleiben verboten.

„Wir gehen daher davon aus, dass die Klarstellungen des Gesetzgebers in § 100 TKG sich natürlich auch auf Altverträge beziehen. Die Anbieter müssen also auch bei Altverträgen das Entgelt für Papierrechnungen fallen lassen,“ sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.
     
Informationen: http://www.verbraucherrecht.at    
     
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