Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofes erweitert   

erstellt am
30. 03. 12

Landesgesetzblätter kundgemacht
Salzburg (lk) - Auf der Landeshomepage www.salzburg.gv.at wird heute als Nr. 29 des Landesgesetzblattes, Jahrgang 2012, eine Änderung des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes und des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes kundgemacht. Mit dieser Gesetzesnovelle wird einerseits die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass einem Wunsch des Landtages folgend mit der Behandlung des Rechnungsabschlusses auch der Prüfbericht des Landesrechnungshofes (LRH) betreffend den Rechnungsabschluss behandelt wird, was in der Praxis bereits seit dem Jahr 2009 beziehungsweise dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2008 der Fall ist. Die neuen gesetzlichen Regelungen ermöglichen die möglichst frühzeitige Vorlage eines vorläufigen Rechnungsabschlusses, die Verkürzung der Stellungnahmefrist zum "Rohbericht" des Landesrechnungshofs und die Möglichkeit, den Prüfbericht direkt dem zuständigen Landtagsausschuss zuleiten zu können, was die Einbringung über das Plenum und damit Zeit erspart.

Als zweiter wesentlicher Punkt des Gesetzesvorschlags ist vorgesehen, die Kontrolle der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände durch den Landesrechnungshof weiter auszubauen. Bei der Kontrolle der Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände war der Landesrechnungshof bisher nicht kraft eigener Kompetenz tätig, sondern im Auftrag und nach Weisungen der Landesregierung innerhalb der Gemeindeaufsicht. Künftig kann der Landesrechnungshof die Gebarung der Gemeinden usw. von sich aus und ohne Weisungsbefugnis der Landesregierung prüfen. Maximal zwei Prüfungen pro Jahr kann der Landesrechnungshof in sein Programm aufnehmen.

Weiters werden am 30.03. auf der Landeshomepage die Landeskliniken-Gebühren-Verordnung 2012 (Nr. 28), eine Änderung des Ortstaxengesetzes 1992 und des Kurtaxengesetzes 1993 (Nr. 30) sowie eine Änderung des Salzburger Betriebsfestigungsgesetzes (Nr. 31) verlautbart.
     
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