VKI: "Statt-Preis-Werbung" mit vielen Fußnoten ist irreführend   

erstellt am
27. 03. 12

Gericht sieht mehr als zwei Fußnoten als unzulässig an
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – die Sport Eybl & Sports Experts GmbH mit Verbandsklage wegen irreführender Werbung geklagt. Das Oberlandesgericht Linz hat nun der Klage stattgegeben. Die Darstellung von Statt-Preisen ist irreführend, wenn dabei insgesamt mehr als zwei verschiedene Fußnotensymbole verwendet werden (*, **, + oder ähnliche). Bei „Statt-Preis-Werbung“ muss außerdem angegeben werden, ob es sich beim Statt-Preis um den bisherigen Verkaufspreis oder um den Listenpreis handelt.

In einem Prospekt wurde unter dem Titel „Coole Teile gegen Langeweile“ u.a. eine 10 Meter lange „Slackline“ zu einem Preis von Euro 49,99 statt Euro 69,99 geworben. Beim Preis war ein doppeltes Sternchen angebracht. Insgesamt befanden sich auf der Doppelseite fünf – in senkrechter Schrift – dargestellte Fußnoten, wobei mitunter pro Produkt mehrere Fußnoten angebracht waren, und zwar:

* Unser bisheriger Verkaufspreis,
** Unverbindlich empfohlener Verkaufspreis des Lieferanten/Hersteller. Alle Angebote gültig solange der Vorrat reicht.
o Erhältlich exkl. im Intersport Megastore und in ausgewählten Intersport eybl Shops (teilweise: ausgenommen Graz)
+ Gültig auf alle lagernden Modelle. Nicht in Verbindung mit Gutscheinen oder anderen Rabattaktionen einlösbar. Gilt nicht rückwirkend für bereits getätigte Einkäufe.
- Gültig auf den ursprünglichen Stattpreis

Das OLG Linz sieht eine derartige Gestaltung als irreführend im Sinn des § 2 UWG an. Die Verwendung von zwei Fußnoten samt Abdruck der erläuternden Legende an den Seitenrändern würde zwar normalerweise noch der von der Rechtsprechung geforderten Deutlichkeit entsprechen. Kommen dann aber noch weitere Symbole hinzu, ist die Bedeutung nur mehr nach gezielter Suche und genauem Studium möglich. Die Verwendung von mehr als zwei Fußnotensymbolen ist in diesem Zusammenhang daher als irreführend zu beurteilen.

Das Gericht hielt weiter fest, dass bei „Statt-Preis-Werbung“ außerdem angegeben werden muss, ob es sich beim Statt-Preis um den bisherigen Verkaufspreis oder um den Listenpreis handelt.

„Zu viele Fußnoten schaden der Übersicht und machen ein Statt-Preis-Angebot für KonsumentInnen unübersichtlich. Das ist irreführende Werbung“, fasst Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, das Urteil zusammen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
     
Informationen: http://www.verbraucherrecht.at    
     
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