Inbetriebnahme von Grundbuch-Neu am 7. Mai 2012   

erstellt am
25. 04. 12

Wien (bmj) - Die bestehende österreichische Grundstücksdatenbank (GDB) wird mit 7. Mai 2012 durch eine moderne, erweiterbare und standardisierte E-Government-Infrastruktur ersetzt. Die technischen Vorbereitungsarbeiten für die Umstellung auf das neue Grundbuch machen folgende Maßnahmen erforderlich:

Ab 26. April 2012, 17.00 Uhr, bis 30. April 2012, 07.00 Uhr, werden keine Zeitstempel für elektronisch übermittelte Anträge vergeben. Wegen der Umstellungsarbeiten auf eine neue Version des Elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuch ist am 27. April 2012 ganztägig keine elektronische Antragstellung beim Grundbuch möglich. Ab wann elektronische Anträge wieder eingebracht werden können, wird von der jeweiligen Übermittlungsstelle bekannt gegeben.

Am 27. April 2012 wird der Stand der bestehenden GDB „eingefroren“; neue Eintragungen sind an diesem Tag nicht möglich. Eine Ersichtlichmachung neuer Anträge als Plomben in der Aufschrift der Einlagen findet nicht statt. Um zu verhindern, dass das Fehlen von Plomben in dieser Übergangszeit zur irrtümlichen Annahme führt, dass keine offenen Anträge vorliegen, wird in die Grundbuchsauszüge folgender Warnhinweis aufgenommen werden:

  • „Achtung! Derzeit werden keine Plomben für neue Anträge angezeigt.“
  • Die Abfrage der Grafik der Digitalen Katastralmappe ist weiterhin möglich.
  • Ab 30. April 2012, 07.00 Uhr, werden wieder Zeitstempel für elektronisch übermittelte Anträge vergeben.
  • Ab 2. Mai 2012 erfolgen wieder Aktenzeichenrückmeldungen zu elektronisch eingebrachten Anträgen.
  • Am 6. Mai 2012, ca. 18.00 Uhr, wird die bestehende Grundstücksdatenbank außer Betrieb genommen.
  • Am 7. Mai 2012, 07.00 Uhr, nimmt die neue GDB den Betrieb auf. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen Grundbuchabfragen aus dem neuen System. In der Zeit von 6. Mai 2012, 18.00 Uhr, und 7. Mai 2012, 07.00 Uhr, sind keine Grundbuchabfragen möglich.


Mit dem Umstellungsdatum beginnt der Lauf der sechsmonatigen Frist des § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 21 GUG, innerhalb der eine Berichtigung der umgeschriebenen Daten auch dann zulässig ist, wenn durch die Berichtigung bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden. Diese Aussetzung des Gutglaubensschutzes ist den Einsichtnehmenden zumutbar, weil auf die Umschreibung in der Aufschrift der Einlagen hingewiesen und innerhalb der sechs Monate auf Verlangen mit der Einlage ohne zusätzliche Gebühren die übertragene ursprüngliche Fassung der Einlage wiedergeben wird. Damit hat der Einsichtnehmende die Vergleichsmöglichkeit mit dem „alten“ Grundbuchsstand.

Bei der elektronischen Umschreibung erfolgt eine durchgreifende Kontrolle des Datenexports aus der bestehenden GDB vor dem Einspielen in die neue Datenbank. Die Prozedur des Einspielens in die neue Datenbank ist bereits seit mehr als zwei Jahren im Praxiseinsatz und dementsprechend stabil und betriebssicher.

     
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