Dienstleistungen im Plus   

erstellt am
05. 06. 12

Umsatzplus von 4,0% bei den österreichischen Dienstleistungsunternehmen im 1. Quartal 2012
Wien (statistik austria) - Die österreichischen Dienstleistungsunternehmen erzielten nach Berechnungen von Statistik Austria für das 1. Quartal 2012 ein nominelles Umsatzplus von 4,0% gegenüber dem Vorjahresquartal. Bereinigt nach Arbeitstagen ergibt dies einen Umsatzzuwachs von 3,2% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Unternehmensbezogene Dienstleistungen wiesen die höchsten Steigerungsraten auf. Die Branchen "Freiberufliche, wissenschaftliche, technische Dienstleistungen" mit einem Plus von 6,8% sowie "Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" mit +6,3% verzeichneten die höchsten Umsatzzuwächse. Während in der "Beherbergung und Gastronomie" sowie "Verkehr und Lagerei" ebenfalls deutliche Umsatzsteigungen von 5,1% bzw. 3,0% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gemessen wurden, zeigte der Bereich "Information und Kommunikation" mit einem Plus von lediglich 0,5% eine deutlich schwächere Entwicklung.

In den dienstleistungsnahen Handelsbereichen zeigte der Kfz-Handel einschließlich Reparaturen mit +2,0% zum Vorjahresquartal (real +0,6%) noch immer eine positive Entwicklung – allerdings wies dieser Wirtschaftsbereich nicht mehr so hohe Zuwachsraten wie in den Vorquartalen auf. Der Großhandel mit einem etwas schwächeren nominellen Umsatzplus von 1,2% erzielte dennoch einen Anstieg im Absatzvolumen von 1,3%.

Der Umsatz im heimischen Einzelhandel (ohne Kfz) erreichte ein nominelles Plus von 5,0% gegenüber dem 1. Quartal 2011. Dies bedeutet einen deutlichen Anstieg des Absatzvolumens von 2,5% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres.

Wie die Ergebnisse der Konjunkturstatistik Handel und Dienstleistungen zeigen, ist die Zahl der Beschäftigten im Vergleich zum Vorjahresquartal analog zu den Umsätzen sowohl im Handel (+1,7%) als auch im Dienstleistungsbereich (+2,9%) gestiegen. Berechnet werden die Veränderungsraten der Beschäftigtenverhältnisse, ein direkter Rückschluss auf das Vollzeitäquivalent ist daher nicht zulässig.
     
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