Mitterlehner/Karl: Neues Gesetzespaket für mehr Wettbewerb in Österreich    

erstellt am
12. 06. 12

Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts für schlagkräftigere Behörden und mehr Transparenz - Eventueller Preismissbrauch bei Strom und Gas soll künftig leichter nachweis- und verhinderbar werden
Wien (bmwfj/bmj) - Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner und Justizministerin Beatrix Karl haben eine gemeinsame Reform des Wettbewerbs- und Kartellrechts erarbeitet, die am 12.06. im Ministerrat beschlossen wurde. "Unser Gesetzespaket schafft schlagkräftigere Wettbewerbsbehörden und nützt daher der Wirtschaft und den Konsumenten. Mehr Markt, Transparenz und Wettbewerb zahlen sich nachhaltig aus", betont Mitterlehner unter Verweis auf die Stärkung der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und das erleichterte Aufdecken von Preismissbrauch. "Es geht um mehr Transparenz, mehr Durchschlagskraft des Kartellgesetzes und gleiche Rahmenbedingungen für alle Unternehmen. Das ist letztlich in unser aller Interesse: Es ist gut für Unternehmen, gut für Konsumenten, gut für Österreich", so Karl. Die heute im Ministerrat beschlossenen Novellen sollen noch vor dem Sommer im Parlament beschlossen werden und am 1. Oktober 2012 in Kraft treten.

Stärkung der BWB und neue Kronzeugenregelung
Die Novelle des Wettbewerbsgesetzes stärkt die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) als schlagkräftige Aufgriffs- und Ermittlungsbehörde. "Ihre Ermittlungsbefugnisse werden an jene der EU-Kommission angepasst, und Auskunftsverlangen können künftig schneller, nämlich per Bescheid, durchgesetzt werden", betont Mitterlehner. Bisher war die BWB in diesem Bereich eingeschränkt, weil eine Anrufung des Kartellgerichts notwendig war. Künftig kann die BWB auch Verwaltungsstrafen von bis zu 75.000 Euro für Auskunftsverweigerungen sowie unrichtige, irreführende oder unvollständige Auskünfte verhängen.

Mit einer weiteren Neuregelung wird in der Regierungsvorlage ein zusätzlicher Anreiz für Kronzeugen geschaffen: Der komplette Erlass der Geldbuße für das Unternehmen ist selbst dann möglich, wenn die BWB bereits einen Verdacht hat und der Kronzeuge erst danach Beweise vorlegt, die ein Vorgehen gegen das Kartell ermöglichen. Bisher kam es in einem solchen Fall nur zu einer Minderung der später fälligen Geldbuße. Mit der jetzigen Reform erfolgt hier eine Anpassung an die auf EU-Ebene geltende Kronzeugenregelung. Darüber hinaus werden die Rechte der BWB bei Hausdurchsuchungen ausgeweitet und die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden intensiviert.

Reformen im Strom- und Gasbereich
Teil des Pakets ist auch eine neu ins Kartellrecht aufgenommene Regelung, wonach die Wettbewerbsbehörden einen eventuellen Preismissbrauch durch marktbeherrschende Versorger im Strom- und Gasbereich künftig leichter nachweisen bzw. verhindern können. "Unser Vorbild für diese Neuregelung ist Deutschland. Dort hat sich eine entsprechende Regelung bewährt", betont Mitterlehner. Künftig sollen die zuständigen Wettbewerbsbehörden nur noch den Nachweis erbringen müssen, dass die Preise höher sind als auf einem vergleichbaren Markt, und dann ein Verfahren einleiten können. Dabei muss das betroffene Energieversorgungsunternehmen nachweisen, ob und inwiefern die höheren Preise auch sachlich gerechtfertigt sind. Hier kommt es also zu einer Beweislasterleichterung für die Wettbewerbsbehörden. Die entsprechende Bestimmung im Kartellgesetz wird von Oktober 2012 bis Dezember 2016 befristet, damit eine Evaluierungsmöglichkeit gegeben ist.

Neues Wettbewerbsmonitoring
Neu im Paket verankert wurde ein Wettbewerbs-Monitoring im Aufgabenkatalog der BWB. Dabei soll insbesondere die Wettbewerbsintensität bestimmter Sektoren bzw. wettbewerbsrechtlich relevanter Märkte über mehrere Jahre dargestellt werden. Entsprechende Indikatoren können unter anderem der Konzentrationsgrad, die Regulierung des Sektors und Preisentwicklungen im internationalen Vergleich und im Verhältnis zu angebots- und nachfrageseitigen Einflussfaktoren sein. Die Anzahl der Marktteilnehmer sowie Zu- und Austritte sind ebenso ein Indiz für die Situation des Wettbewerbs in einer Branche. Bei der Auswahl der Branchen soll auch auf Empfehlungen der Wettbewerbskommission Rücksicht genommen werden. Um Verwaltungskosten für Unternehmen zu vermeiden, soll das Wettbewerbsmonitoring auf Basis vorliegender Daten erstellt werden. Dazu können beispielsweise Geschäftsberichte von Aktiengesellschaften, Infos von Branchenverbänden oder Eurostat, das Firmenbuch und Unternehmensregister herangezogen werden.

Wirksamere Aufsicht, mehr Transparenz und bessere Durchsetzbarkeit
Der vorliegende Entwurf des Kartellrechts beruht auf drei wesentlichen Eckpfeilern: noch wirksamere und noch transparentere Aufsicht; mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen; bessere Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen Kartellrechtssünder. "Um die Aufsicht im Kartellrecht noch wirksamer zu gestalten, schließen wir alte Schlupflöcher", so die Justizministerin. Bisher wurden Kartelle erst ab einer gewissen Marktdominanz vom Gesetz erfasst. Dadurch konnten beispielsweise Preisabsprachen in einigen Fällen nicht geahndet werden. Die neue Regelung verhindert, dass Preisabsprachen, Einschränkungen der Erzeugung oder des Absatzes, sowie die Aufteilung der Märkte - wie bisher - vom Kartellverbot ausgenommen werden.

"Um mehr Transparenz für Konsumenten und Unternehmen zu schaffen, sollen künftig Entscheidungen des Kartellgerichts von Amts wegen und ohne Kostenersatz in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Häufig fehlten den Geschädigten bisher die notwendigen Informationen, um ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Mit dieser Regelung und mit der besseren Durchsetzbarkeit von Ansprüchen schaffen wir Abhilfe", betont Karl. Um ein wirksames zivilrechtliches Sanktionensystem aufzubauen, wurden weiters eigene konkretisierende Bestimmungen eingeführt.

Auch bei der Frage nach der Höhe des Schadenersatzes gibt es wesentliche Verbesserungen: Bei der Entscheidung über den Schadensumfang kann der anteilige Gewinn des Unternehmens berücksichtigt werden. Schon ab Schadenseintritt (nicht wie bisher ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) ist das Unternehmen verpflichtet die Schadenersatzforderung des Geschädigten zu verzinsen.

Schadenersatzansprüche können künftig auch nicht mehr durch eine lange Verfahrensdauer verjähren: Ein Verfahren vor dem Kartellgericht, vor der Europäischen Kommission oder vor der Wettbewerbsbehörde verhindert in Zukunft die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs. "Wir stellen mit diesem Gesetzesvorschlag einen gut funktionierenden Wettbewerb klar in den Mittelpunkt. Denn fairer Wettbewerb ist gut für Wirtschaft und Konsumenten", so Karl am Ende des Ministerrats.
     
zurück