Vollzuständigkeit der WKStA ab 1. September 2012   

erstellt am
31. 08. 12

Wien (bmj) - Mit 1. September 2011 wurde die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) mit ihren Kernkompetenzen (Wirtschaftsdelikte mit besonders hohem Schaden, Korruptionsdelikte und „Bilanzfälschungsdelikte“ solcher Unternehmen, die über ein Stammkapital von zumindest 5,000.000 Euro oder über mehr als 2.000 Beschäftigte verfügen) eingerichtet.

Die Zuständigkeit wird nun (plangemäß) erweitert: Ab 1. September 2012 ist die WKStA auch für Finanzstrafdelikte mit Schadensbeträgen von über fünf Millionen Euro, qualifizierte Fälle des Sozialbetrugs, qualifiziertes kridaträchtiges Verhalten, sowie u.a. Vergehen gemäß Aktiengesetz oder GmbH-Gesetz bei entsprechend großen Unternehmen (Stammkapital von zumindest fünf Millionen Euro oder mehr als 2.000 Beschäftigte) zuständig (§ 20a Abs. 1 Z 1 – 4 und Z 7 StPO).

Dieser stufenweisen Zuständigkeitsübergang ermöglichte, die neuen Strukturen der WKStA (personell, sachlich sowie Ausbildungsstandards) unter noch nicht vollständiger Auslastung aufzubauen.

Derzeit (Stand 1. September 2012) sind 18 StaatsanwältInnen bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft tätig.

Die Zuständigkeitserweiterungen im Detail:

  • Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Ausmaß der vorenthaltenen Beiträge oder Zuschläge 5,000.000 Euro übersteigt (§ 153d Abs. 2 und 3 StGB) und Organisierte Schwarzarbeit (§ 153e StGB), (§ 20a Abs. 1 Z 1 StPO);
  • Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 Abs. 4 StGB, in den Fällen des § 159 Abs. 4 Z 1 und 2 StGB jedoch nur, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Befriedigungsausfall 5,000.000 Euro übersteigt (§ 20a Abs. 1 Z 3 StPO);
  • Ketten- oder Pyramidenspiele gemäß § 168a Abs. 2 StGB (§ 20a Abs. 1 Z 4 StPO);
  • in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Finanzvergehen, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der strafbestimmende Wertbetrag 5,000.000 Euro übersteigt (§ 20a Abs. 1 Z 7 StPO).


Nach der gesetzlichen Übergangsbestimmung ist die WKStA für diese Straftaten zuständig, soweit das Ermittlungsverfahren nach dem 31. August 2012 angefallen ist.

     
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