Hundstorfer Bundessozialamt hilft mit dem Verbrechensopfergesetz   

erstellt am
28. 09. 12

Wien (bmask) - Aufgrund der vermehrt in der letzten Zeit bekannt gewordenen Fälle von Gewalt in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt informiert Sozialminister Rudolf Hundstorfer über die Möglichkeiten der Betroffenen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). In ganz Österreich haben sich bisher mehr als 3.000 Opfer unterschiedlicher Betroffenheit bei den verschiedenen Anlaufstellen in den Bundesländern gemeldet. Als Verbrechen im Sinne des Verbrechensopfergesetzes gelten rechtswidrige und vorsätzliche Straftaten, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind und eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bewirkt haben. Umfasst vom Verbrechensopfergesetz sind die nach dem 25.10.1955 begangenen Straftaten.

Für eine Anspruchsberechtigung nach dem Verbrechensopfergesetz ist erforderlich - und das ist in der Praxis von großer Bedeutung -, dass eine derartige vorsätzliche Straftat mit Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Es ist unerheblich, ob der Täter bekannt oder unbekannt ist oder ob er strafgerichtlich verurteilt werden konnte. Ebenso ist keine Voraussetzung für einen Anspruch, dass das Opfer einen bekannten Täter zivilrechtlich belangt.

Im Wesentlichen gibt es für Betroffene Hilfeleistungen wie z.B. Heilfürsorge, orthopädische Versorgung und Rehabilitation, unter bestimmten Voraussetzungen auch Ersatz des Verdienstentganges. In der Praxis werden diese Leistungen ausschließlich nach gründlicher Prüfung der Verbrechenskausalität erbracht. Meistens erfolgt diese Prüfung durch vom Bundessozialamt bestellte GutachterInnen.

Nach den bisherigen Erfahrungen werden nach dem Verbrechensopfergesetz primär Kosten von verbrechenskausalen Psychotherapien bis zu einem bestimmten Höchstbetrag vergütet, sofern der Krankenversicherungsträger einen Kostenzuschuss leistet oder Therapiekosten übernimmt.

Unabhängig vom Verbrechensopfergesetz leisten die in den Bundesländern eingerichteten Kommissionen für betroffene ehemalige "Heimkinder" nach eigenen Kriterien finanzielle Hilfe von 5.000 bis 25.000 Euro bzw. in besonders schweren Fällen auch darüber hinaus. Ebenfalls übernommen werden Psychotherapiekosten. Bislang gibt es beim Bundessozialamt bundesweit 65 Anträge von Betroffenen aus Heimen nach dem Verbrechensopfergesetz. Betroffenen wird geraten, sich beim Bundessozialamt über ihre Ansprüche informieren zu lassen.
     
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