Europawahlen 

 

erstellt am
21. 11. 12

Bürgern soll das passive Wahlrecht in einem anderen EU-Land erleichtert werden
Brüssel (ec.europa) - EU-Bürger, die sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten, sollen nach der heutigen Abstimmung im Europäischen Parlament über einen Vorschlag der Europäischen Kommission leichter bei den Europawahlen 2014 kandidieren können. Die Abgeordneten nahmen am 20.11. den Vorschlag im Plenum mit überwältigender Mehrheit (618 Stimmen dafür, 23 Gegenstimmen und 14 Enthaltungen) an. Der Gesetzesentwurf sieht vor, bei den Europawahlen die Kandidatur von EU-Bürgern mit einer anderen Staatsangehörigkeit durch Änderung der bestehenden Vorschriften (Richtlinie 93/109/EG) zu vereinfachen. Dies ist eine der Initiativen, mit denen die Kommission die Teilnahme an den Europawahlen fördern und erleichtern will. Nach der Zustimmung des Parlaments soll der Vorschlag noch vor Ende 2012 vom Rat verabschiedet werden.

„Die Teilnahme an den Europawahlen ist eine der wichtigsten Möglichkeiten für die Bürger, in der EU mitzubestimmen“, so Viviane Reding, Vizepräsidentin der Kommission und EU-Justizkommissarin. „Jeder Bürger hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, ob er nun in seinem Heimatland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat lebt. Wir haben diese Reform vorgelegt, um es den EU-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit bereits wahrnehmen, zu erleichtern, auch ihre demokratischen Rechte bei den Europawahlen wahrzunehmen.“

In ihrem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2010 hatte die Kommission die Problematik der ständig sinkenden Beteiligung bei den Europawahlen aufgegriffen und die Notwendigkeit betont, EU-Bürgern die Teilnahme an den Wahlen zu erleichtern (IP/10/1390). Einfachere Verfahren für das passive Wahlrecht von EU-Bürgern mit einer anderen Staatsangehörigkeit in ihrem Wohnsitz-Mitgliedstaat sind eine Möglichkeit, dieses Problem zu beheben.

Zusätzlich arbeitet die Kommission mit den Mitgliedstaaten daran, es EU-Bürgern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu ermöglichen, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu denselben Bedingungen an den Europawahlen teilnehmen zu können wie die Bürger dieses Mitgliedstaates (Maßnahme 18 des Berichts über die Unionsbürgerschaft).

Hintergrund
Die Richtlinie 93/109/EG legt die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für EU-Bürger in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat fest. 2006 hat die Europäische Kommission vorgeschlagen, diese Richtlinie abzuändern und das Verfahren für Kandidaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen antreten, zu vereinfachen. Außerdem sollte der Mechanismus zur Verhinderung von doppelter Stimmabgabe bei den Europawahlen reformiert werden. Da sich die Mitgliedstaaten nicht einstimmig über die Verfahren betreffend die doppelte Stimmabgabe einigen konnten, waren die Verhandlungen über den Vorschlag 2008 ausgesetzt worden.

Auf Initiative der Kommission wurden die Beratungen im Oktober 2011 wieder aufgenommen und konzentrierten sich auf den Hauptaspekt des Vorschlags – die Vereinfachung der Verfahren für das passive Wahlrecht von EU-Bürgern mit anderer Staatsangehörigkeit. Insbesondere sollen Kandidaten nicht länger verpflichtet sein, in ihre Heimatland zurückzukehren, um einen Nachweis beizubringen, dass ihnen das passive Wahlrecht nicht entzogen wurde. Stattdessen sollen sie bei der Bekanntgabe ihrer Kandidatur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nur eine entsprechende Erklärung vorlegen müssen. Die Beweislast läge damit bei der Wahlbehörde des Wohnsitzmitgliedstaates.

Im Rat wurde (auf COREPER-Ebene) bereits Einigkeit erzielt, sodass nun eine neuerliche Anhörung des Europäischen Parlaments folgt, nachdem es bereits 2007 zum ursprünglichen Vorschlag konsultiert worden war).

 

 

 

Informationen: http://ec.europa.eu/justice/citizen/index_de.htm

 

 

 

 

 

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