Tirol: Alle Infos zum Thema Wahlkarte

 

erstellt am
04. 04. 13
14.00 MEZ

Für die Landtagswahl am 28. April 2013 – Wie man eine Wahlkarte beantragen kann
Innsbruck (lk) - Jede(r) Wahlberechtigte kann die Ausstellung einer Wahlkarte bei seiner Gemeinde beantragen, wenn er/sie am Wahltag voraussichtlich verhindert sein wird, die Stimme vor der Wahlbehörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) der Eintragung in das Wählerverzeichnis abzugeben.

Wahlkartenantrag seit 4. Februar 2013 möglich
Der Antrag kann schon seit dem Tag der Wahlausschreibung, somit seit dem 4. Februar 2013, gestellt werden. Ab ca. 8. April 2013 werden die Wahlunterlagen dann gedruckt sein, sodass die Wahlkarten ab diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgegeben bzw. versandt werden können.

Formerfordernisse: Ohne Ausweis keine Wahlkarte
Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlichen Formerfordernisse, bei denen als Grundregel gelten kann: Ohne amtlichen Lichtbildausweis keine Wahlkarte. Beim mündlichen Antrag ist die Identität nämlich durch ein mitgeführtes Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere (gleichwertige) Weise, vor allem durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Im Fall von elektronischen Anträgen genügt eine qualifizierte elektronische Signatur.

Besonderheiten im Fall der eingeschränkten Mobilität
Wird im Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte wegen Bettlägerigkeit oder in sonstiger Weise eingeschränkter Mobilität der Besuch einer sogenannten „fliegenden Wahlkommission“ beantragt, so ist im Übrigen die genaue Angabe des Aufenthaltsortes (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) des Antragstellers am Wahltag anzugeben und eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis des Hinderungsgrundes beizubringen. Die Gemeinde kann vom Erfordernis einer ärztlichen Bestätigung absehen.

Schriftliche Wahlkartenanträge noch bis 24. April 2013 möglich
Wahlkartenanträge können noch bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag, somit bis 24. April 2013, schriftlich gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist noch ein mündlicher Antrag zulässig, und zwar bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, somit bis zum 26. April 2013 - an diesem Tag jedoch nur bis 12 Uhr.

Die Frist bis zum 26. April 2013, 12 Uhr, gilt auch für schriftliche Anträge, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist, das heißt wenn der bzw. die Wahlberechtigte etwa einen Boten schickt, der die Wahlkarte für ihn bzw. sie bei der Gemeinde abholen soll.

 

 

 

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