Mitterlehner: Neue Ausverkaufsregelung
 in Begutachtung

 

erstellt am
19. 04. 13
14.00 MEZ

Novelle entlastet Unternehmen von bürokratischen Hürden - Ausverkäufe in Zukunft nur noch bei Geschäftsauflösung oder -verlegung bewilligungspflichtig
Wien (bmwfj) - Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner hat am 19.04. eine Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in die Begutachtung verschickt, mit der die österreichische Ausverkaufsregelung liberalisiert und damit EU-konform gestaltet werden soll. "Durch unsere Novelle müssen in Zukunft nur noch jene Ausverkäufe bewilligt werden, die aufgrund einer Auflösung oder Verlegung des eigenen Geschäfts angekündigt werden. Damit entlasten wir die Unternehmer von überholten Verwaltungsauflagen, ohne dass der faire Wettbewerb beeinträchtigt wird", betont Mitterlehner. Von den bisher rund 150 Verfahren jährlich werden voraussichtlich rund 60 Verfahren wegfallen, also die vorab zu prüfenden Fälle um mehr als ein Drittel reduziert.

Derzeit fallen grundsätzlich alle Ausverkäufe mit Hinweisen wie "Ausverkauf”, "Liquidationsverkauf”, "Räumungsverkauf”, "Schnellverkauf”, "Verkauf zu Schleuderpreisen”, "Wir räumen unser Lager” sowie laut UWG "Worte ähnlichen Sinnes" unter eine Bewilligungspflicht, sofern sie nicht Saisonschluss- oder Inventurverkaufe oder übliche Sonderverkäufe wie "Weiße Wochen" sind. Dadurch ergibt sich in der Praxis neben dem bürokratischen Aufwand für Behörde und Unternehmer ein Auslegungsspielraum, der mit der Novelle ausgeräumt wird.

Gemäß der Novelle soll in Zukunft nur noch in zwei Fällen eine Vorabkontrolle des beabsichtigen Ausverkaufs notwendig sein, um dort einen fairen Wettbewerb zu sichern: Erstens muss bei einer Geschäftsauflösung oder- verlegung die Ankündigung der Ausverkäufe weiterhin von der Bezirkshauptmannschaft bewilligt werden, weil Verstöße im Nachhinein nur schwer verfolgt werden können. Falls, zweitens, beschleunigte Ausverkäufe aufgrund von Elementarereignissen, wie Hochwasser oder Brand, angekündigt werden, soll das Bewilligungsverfahren durch eine Meldung bei der BH ersetzt werden. Wesentlich ist dabei, dass dieser Abverkauf tatsächlich "erforderlich" ist, also zum Beispiel nicht nur ein kleiner Wasserschaden vorliegt.

Mit der Novelle entspricht Österreich der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg. Weiterhin gültig bleibt die UWG-Generalklausel, wonach jede Ankündigung von Ausverkäufen weder irreführend, aggressiv noch sonst unlauter sein darf. Bei Verstößen haben Konkurrenten, Unternehmerschutzvereinigungen, Sozialpartner, der Verein für Konsumenteninformation und die Bundeswettbewerbsbehörde wie schon bisher eine Klagemöglichkeit auf Unterlassung vor Gericht.

 

 

 

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