Schulverwaltungsreform passiert Ministerrat

 

erstellt am
11. 06. 13
14.00 MEZ

Ministerinnen Mikl-Leitner und Schmied sowie LH Pühringer und LH Niessl begrüßen Ministerratsbeschluss zur Reform der Schulverwaltung.
Wien (bmukk) - Innenministerin Mag. Johanna Mikl-Leitner und Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied haben gemäß Regierungsprogramm gemeinsam mit den Landeshauptleuten Dr. Josef Pühringer und Hans Niessl eine Reihe von Projekten der Schulverwaltungsreform erarbeitet, deren wesentliche Ziele Verwaltungsvereinfachungen, Effizienzsteigerungen und die Einsparung einer Behördenebene sind.

Nach einem einstimmigen Beschluss der Landeshauptleutekonferenz am 24. Oktober 2012, die einen Bericht dieser Verhandlungsgruppe zustimmend zur Kenntnis genommen hat, beschloss der Ministerrat am 11.06., dass das Gesetzespaket, das sechs Punkte umfasst, dem Parlament zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Damit ist gemäß Regierungsprogramm noch eine Beschlussfassung in dieser Legislaturperiode möglich.

Innenministerin Mag. Johanna Mikl-Leitner erklärt: "Effizienter, einfacher und transparenter. Das sind drei Attribute für die Schulverwaltungsreform, die heute im Ministerrat beschlossen wurde. Mit dieser Verwaltungsreform schaffen wir einen weiteren Schritt für schlankere Strukturen in der Schulverwaltung."

Auch Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied begrüßt die Einigung: "Mehrere Schulstandorte können nun unter einer gemeinsamen Leitung stehen. Das kommt Campus-Modellen und ländlichen Schulen zu Gute. Verwaltungsabläufe werden beschleunigt, eine Behördenebene fällt komplett weg. Das Qualitätsmanagement der Bezirksschulinspektoren wird weiter verbessert, ebenso die Position der Schulleitungen. Ich freue mich über das gemeinsame Vorgehen von Bund und Ländern für erstklassige Schulen in Österreich."

LH Dr. Josef Pühringer stellt fest: "Für Oberösterreich, das eine sehr sparsame Schulverwaltung hat, sind vor allem der Wegfall einer Behördenebene und die damit verbundene Verwaltungs-Reform sowie die Regelung der Mitsprache der Schulleiter bei der Lehrerauswahl wesentliche Erfolgspunkte."

Landeshauptmann Hans Niessl erklärt: "Durch diese sinnvolle Schulverwaltungsreform fließt weniger Geld in die Verwaltung und mehr Geld direkt in das Klassenzimmer zu den Schülern. Damit kann die Bildungsqualität weiter angehoben werden. Diesen Weg ist das Burgenland schon in den letzten Jahren erfolgreich gegangen. Das zeigt auch die höchste Maturantenquote aller Bundesländer und dass das Burgenland heuer das erste Bundesland mit flächendeckendem Ausbau der Neuen Mittelschule ist."

Die gesetzlichen Regelungen sehen höhere Qualitätsstandards durch regionales Qualitäts- und Schulmanagement, Bürokratieabbau durch den Wegfall von 98 Bundesbehörden (Bezirksschulratsbehörden und Bezirksschulratskollegien) und mehr Transparenz bei der SchulleiterInnenbestellung vor.

Die Eckpunkte der Schulverwaltungsreform 2013

1. Eine Behördenebene wird eingespart

  1. Es wird dem Parlament eine Änderung der Bundesverfassung im Bereich der Bezirksschulräte vorgeschlagen. Bundesweit sollen 98 Bezirksschulratsbehörden inklusive der politisch besetzten Bezirksschulratskollegien wegfallen - stattdessen soll ein regionales Schul- und Qualitätsmanagement kommen.
  2. Bundesrechtlich geregelte Zuständigkeiten des Bezirksschulrates gehen in der Folge auf den Landesschulrat über, BezirksschulinspektorInnen werden zu Organen des Landesschulrats, der die Aufgaben verteilt.
  3. Auf Bezirksebene fällt damit die Behördeninstanz weg. Im Sinne der Bürgernähe können vor Ort in den jeweiligen Bildungsregionen bedarfsorientiert die Aufgaben eines regionalen Schul- und Qualitätsmanagements durch flexibel gestaltbare Außenstellen des Landesschulrats erledigt werden.
  4. Durch diese Reform ist eine Einsparung von 20 Prozent der derzeit 130 Planstellen im Bereich der BezirksschulinspektorInnen vorgesehen.

2. Schulstandorte und Schulleitungen werden gestärkt

  1. Im Pflichtschulbereich ist in Zukunft die schulübergreifende und schultypenübergreifende Leitung mehrerer Schulen möglich.
  2. Die Bundesländer haben im Pflichtschulbereich die Möglichkeit, über ihre Landeslehrerdiensthoheitsgesetze die Mitwirkungsmöglichkeiten der SchulleiterInnen zu stärken.

3. Vereinfachung der Landeslehrerverwaltung in den Ländern
Es wird dem Parlament eine Änderung der Bundesverfassung im Bereich der Pflichtschullehrerverwaltung vorgeschlagen. Die klarstellende Neuregelung sieht vor, dass in Landesgesetzen vorgesehen werden kann, dass die Aufgaben des Landes bei der Vollziehung des Dienstrechts der LehrerInnen für öffentliche Pflichtschulen von der Schulbehörde des Bundes im jeweiligen Bundesland (Landesschulrat) wahrgenommen werden können, wobei der Landesschulrat dabei den Weisungen der Landesregierung unterliegt.

4. Weiterentwicklung des LandeslehrerInnen-Controllings

  1. Eine Novellierung der bestehenden Controlling-Verordnung soll die Effizienz des LandeslehrerInnen-Controllings heben, ohne dass dabei die bestehende Regelung des Finanzausgleichsgesetzes zum Kostenersatz für die Refundierung der zugesagten Planstellen angetastet wird.
  2. Die Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien haben ein Recht auf Abfragemöglichkeit aus der Bildungsdokumentation.

5. Mehr Transparenz bei der SchulleiterInnenbestellung
a. Die Bestellung von DirektorInnen, Fachvorständen, Abteilungsvorständen, Schulaufsichtsorganen und Landesschulrats- bzw. StadtschulratsdirektorInnen wird transparenter.
b. Es müssen künftig gereihte Dreiervorschläge von den Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien an das BMUKK übermittelt werden.
c. Für die Entscheidungen des BMUKK soll eine 3-monatige Frist ab Vorliegen der Entscheidungsgrundlage festgelegt werden. Die Regelung gilt auch bei den Landesschulräten und beim Stadtschulrat für Wien.

6. Vereinfachung beim Schülerbeihilfengesetz

  1. Die Modernisierung und Verwaltungsvereinfachung beim Schülerbeihilfengesetz hat das Ziel, die Kundenfreundlichkeit zu erhöhen und den Zugang zu Schülerbeihilfen zu erleichtern.
  2. Die Altersgrenzen für den Bezug von Schüler- und Heimbeihilfen werden um fünf Jahre auf 35 Jahre bzw. bei Anrechnung von Erwerbstätigkeit und/oder Kindererziehung auf höchstens 40 Jahre angehoben.
  3. Das Verfahren wird elektronisch automatisiert und dadurch beschleunigt.

 

 

 

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