Wahlkommission eingesetzt: Briefwahl
 und passives Wahlrecht

 

erstellt am
13. 09. 13
14.00 MEZ

Bozen (lpa) - Die über die Abwicklung der Landtagswahl am 27. Oktober wachende Wahlkommission ist am 12.09. eingesetzt worden. Sie hatte sich bereits bei ihrer ersten Sitzung mit zwei in den letzten Tagen aufgeworfenen Fragen zu beschäftigen. So ging es zum einen um die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, zum anderen um das Recht auf Briefwahl.

Drei Richter - Präsident Peter Michaeler (Verwaltungsgericht), Josef Hermann Rössler (Rechnungshof) und Werner Mussner (Landesgericht) - sind in ihrer Funktion als Mitglieder der Wahlkommission zusammengetroffen, die über die Abwicklung der Landtagswahl am 27. Oktober zu wachen hat. Sie ist es auch, der alle Fragen rund um die Modalitäten der Wahl unterbreitet werden und die etwaige Unklarheiten aus dem Weg zu räumen hat. Über zwei dieser Unklarheiten wurde bereits beraten. Dabei ging es einmal um das aktive, einmal um das passive Wahlrecht.

In Sachen aktives Wahlrecht, das Recht zu wählen also, ging es um die Klärung, wer zur Briefwahl berechtigt sei. Die Auslegung des Wahlgesetzes durch die Richter hat dabei ergeben, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So ist bis 27. September der entsprechende Antrag an die Gemeinde zu stellen, der danach für diese Wahl auch nicht mehr zurückgezogen werden kann. In diesem Antrag muss - Voraussetzung Nummer zwei - die eigene Anschrift außerhalb Südtirols angeführt werden, an die die Wahlunterlagen zu schicken und an der diese persönlich entgegenzunehmen sind. Ein Übermitteln der Wahlunterlagen an eine Adresse in Südtirol ist damit ausgeschlossen.

Briefwähler müssen zudem selbst dafür sorgen, dass ihr Stimmzettel bis spätestens 25. Oktober per Post bei der Wahlbehörde in Bozen eintrifft. Die für den Postweg notwendigen Zeiten sind dabei zu berücksichtigen, ein rechtzeitiges Eintreffen liegt in der persönlichen Verantwortung des Wählers.

Die Frage, die sich rund um das passive Wahlrecht gestellt hat, das Recht gewählt zu werden also, betraf den Zeitpunkt, ab dem die gesetzlich dafür vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Wahlkommission hat dazu befunden, dass die Voraussetzungen zur Eintragung in die Wählerlisten mit Stichtag 12. September gegeben sein müssen. Im Klartext: Nur wer mit heutigem Datum bereits die Voraussetzungen hat, um in die Wählerlisten eingetragen zu werden, hat auch das Recht, als Kandidat zu den Wahlen anzutreten.

Von der Wahlkommission bestätigt wurde zudem, dass all jene, die zur Beglaubigung der Unterschriften wahlwerbender Listen berechtigt sind, die im Art. 18 des entsprechenden Regionalgesetzes aufgeführten Voraussetzungen erfüllen müssen. Unter diese Kategorie fallen etwa Gemeindesekretäre, Kanzleibeamte oder Notare.

 

 

 

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