Zahlscheinentgelte

 

erstellt am
24. 10. 13
14.00 MEZ

Verbot von Zahlscheinentgelten entspricht der Zahlungsdienstrichtlinie – Generalanwalt stützt VKI-Position bei Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt – im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums – seit Jahren Verbandsklagen gegen die Unsitte von Unternehmen (insbesondere auch aus der Telekommunikationsbranche), jene Kunden, die darauf bestehen mit Zahlscheinen oder Online-Banking Rechnungen zu bezahlen und keine Einzugsermächtigung erteilen, mit einem besonderen Entgelt für „Zahlscheinzahlungen“ zu belasten. Die Verbandsklagen wurden bislang durch alle Instanzen gewonnen. Der OGH hat aber – in einer Verbandsklage gegen T-Mobile auf Antrag der Beklagten – die Frage der Richtlinienkonformität der österreichischen Regelung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 24.10. hat der Generalanwalt die drei anhängigen Fragen im Sinn des VKI beantwortet. Nun ist abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird.

Fällige Rechnungen können in der Regel entweder via Zahlschein oder auch via Online-Banking durch Überweisung des Geldbetrages an das Unternehmen oder aber durch Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Unternehmen und Einzug des Geldbetrages vom Kundenkonto beglichen werden. Unternehmer – insbesondere die Telekom Branche – forcieren die Einzugsermächtigung, weil man sich dadurch Kosten der Zahlungszuordnung und ein Mahnwesen ersparen könne. Kunden wollen aber oft einen Überblick über ihre Zahlungen behalten und lehnen es ab, Einzugsermächtigungen zu erteilen. Daher sind viele Unternehmen dazu übergegangen, von jenen, die Einzugsermächtigungen verweigern, ein besonderes Entgelt für die „Zahlscheinzahlung“ in Höhe von einigen Euro pro Rechnung zu verlangen.

Diese Praxis ist seit 1.11.2009 durch Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) verboten. Unternehmer dürfen danach bestimmte Zahlungsmittel nicht durch besondere Entgelte belasten. Das haben österreichische Gerichte in einer Reihe von unterinstanzlichen Urteilen klar festgestellt. Dennoch werden bis heute diese Entgelte verlangt.

In einem Verbandsklageverfahren gegen T-Mobile hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren um die Beantwortung von drei Fragen ersucht:

  • Ist die Zahlungsdienste-Richtlinie auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber und Verbrauchern anzuwenden?
  • Sind „Zahlscheinzahlungen“ und Überweisungen via Online-Banking „Zahlungsinstrumente“ im Sinn der Richtlinie?
  • Ist es im Lichte der Richtlinie zulässig, ein generelles Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorzusehen?


Der Generalanwalt hat nun – nach einer mündlichen Verhandlung – diese drei Fragen im Sinn des VKI beantwortet:

  • Die Richtlinie ist anzuwenden.
  • Die strittigen Zahlungsformen sind „Zahlungsinstrumente“
  • Das generelle Verbot im ZaDiG ist richtlinienkonform




In aller Regel folgt der EuGH den Anträgen der Generalanwälte.

„Wir hoffen, dass der EuGH nun rasch die Vorabentscheidungsfragen in unserem Sinne beantwortet und der österreichische OGH endlich klarstellt, dass diese „Strafentgelte“ verboten sind“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Wenn diese Klarstellungen erfolgt sind, werden tausende Kunden – nicht nur im Bereich des Mobilfunkes – von den Unternehmen die in den letzten Jahren geleisteten – ungesetzlichen – Entgelte zurückfordern können; dabei wird sie der VKI nach Kräften unterstützen,“ stellt Kolba in Aussicht.“

Den Volltext der Stellungnahme des Generalanwaltes finden Sie auf http://www.verbraucherrecht.at.

 

 

 

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