Salzburg: Gemeindewahlen finden
 am 9. März 2014 statt

 

erstellt am
27. 11. 13
10.30 MEZ

Verordnung über Ausschreibung der Wahlen wird heute im Landesgesetzblatt kundgemacht
Salzburg (lk) - Die Wahlen der Gemeindevertretungen sowie die Bürgermeisterdirektwahlen in den Salzburger Landgemeinden finden am Sonntag, 9. März 2014, statt. Die entsprechende Verordnung der Salzburger Landesregierung wird heute, Dienstag, 26. November, als Nummer 83 des Landesgesetzblattes, Jahrgang 2013, auf der Website des Landes unter www.salzburg.gv.at/ kundgemacht. Die Wahlen des Gemeinderates sowie des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin für die Landeshauptstadt Salzburg wurde vom Bürgermeister bereits vor einigen Tagen für den selben Tag ausgeschrieben.

Allenfalls erforderliche Stichwahlen für die Bürgermeisterwahlen finden am Sonntag, 23. März 2014, statt. Als Tag der Wahlausschreibung und Stichtag gilt der 19. Dezember 2013, teilte der Leiter des Referates Wahlen und Sicherheit des Landes, Mag. Michael Bergmüller, mit.

Der Stichtag, 19. Dezember 2013, ist ausschlaggebend dafür, in welcher Gemeinde man wahlberechtigt ist bzw. eine Wahlkarte, mit der per Briefwahl gewählt werden kann, angefordert werden muss. Das heißt, zuständig ist jene Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte am 19. Dezember 2013 eingetragen ist. Wer zwischen 20. Dezember 2013 und 9. März 2014 innerhalb von Salzburg übersiedelt (und sich ordnungsgemäß ummeldet) ist nur für die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahl seiner früheren Heimatgemeinde, nicht jedoch in der neuen Heimatgemeinde wahlberechtigt. Wer in dieser Zeit aus einem anderen Bundesland nach Salzburg zieht, ist bei den Gemeindewahlen nicht wahlberechtigt. Umgekehrt können Personen, die zwischen 20. Dezember 2013 und 9. März 2014 in ein anderes Bundesland übersiedeln, die Gemeindevertretung und den Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin ihrer früheren Heimatgemeinde wählen.

Bei den Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen sind alle österreichischen Staatsbürger sowie EU-Bürger, die spätestens am Tag der Wahl, 9. März 2014, das 16. Lebensjahr vollendet haben und zum Stichtag in das Wählerverzeichnis der jeweiligen Gemeinde eingetragen waren, wahlberechtigt. Außerdem dürfen sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. So wie bei den Landtagswahlen sind auch bei den Gemeindewahlen Auslandsösterreicher – im Gegensatz zu den Nationalratswahlen – nicht wahlberechtigt.

 

 

 

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