Neue Behördenzuständigkeit im Fremdenwesen

 

erstellt am
16. 12. 13
10.30 MEZ

Wien (bmi) - Mit 1. Jänner 2014 ändern sich die behördlichen Zuständigkeiten zum Vollzug des Fremdenpolizeigesetzes. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beantragung von "Unbedenklichkeitsbescheinigungen" und die Abgabe von "Elektronischen Verpflichtungserklärungen".

Ab 1. Jänner 2014 liegt die Zuständigkeit zur Beantragung von Unbedenklichkeits- bescheinigungen und die Abgabe von Elektronischen Verpflichtungserklärungen bei den Landespolizeidirektionen und nicht mehr bei den Bezirkshauptmannschaften. Die Landespolizeidirektionen waren und sind bereits in jenen 14 Städten für diese Anliegen zuständig, in denen vorher die Bundespolizeidirektionen und nun die Landespolizeidirektionen (Polizeikommissariate) zuständig sind: In jeder Landeshauptstadt und in Villach, Leoben, Wels, Steyr, Wiener Neustadt und Schwechat.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Fremden, die ohne Visum einreisen dürfen, als Saisonarbeiter erforderlich. Eine Elektronische Verpflichtungserklärung kann von Privatpersonen, Firmen und Vereinen abgegeben werden, um die für die Erlangung eines Visums erforderlichen finanziellen Mittel nachzuweisen. Der Einlader verpflichtet sich damit alle der Republik aus dem Aufenthalt des Visuminhabers entstehenden Kosten zu tragen.

 

 

 

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