Bilaterale Kulturgütervereinbarung zwischen
 der Schweiz und China tritt in Kraft

 

erstellt am
09. 01. 14
11.30 MEZa

Bern (bak) - Die Vereinbarung zu Gunsten des beweglichen kulturellen Erbes zwischen der Schweiz und China tritt in Kraft. Damit verbessert sich der Schutz von archäologischen Altertumsfunden bis ca. 1500 n. Chr., die besonders von Plünderungen betroffen sind. Die Fachstelle internationaler Kulturgütertransfer des Bundesamtes für Kultur ist für den Vollzug in der Schweiz verantwortlich.

Ziel der Vereinbarung ist es, einen Beitrag zur Erhaltung, Sicherung und zum Austausch des beweglichen kulturellen Erbes beider Staaten zu leisten und den rechtswidrigen Handel mit Kulturgut zu verhindern. Die Vereinbarung betrifft insbesondere archäologische Altertumsfunde bis ca. 1500 n. Chr. Diese sind in beiden Staaten besonders geschützt und von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe.

Mit der Vereinbarung treten insbesondere neue Regelungen zur Einfuhr von Kulturgütern in Kraft. So wird bei der Einfuhr in die Schweiz neuerdings kontrolliert, ob die Ausfuhrbestimmungen Chinas erfüllt sind. Weiter enthält sie vereinfachte Modalitäten, um rechtswidrig eingeführte Kulturgüter zurückzuführen. Schliesslich umfasst die Vereinbarung Bestimmungen zur verbesserten Zusammenarbeit bei der Förderung des Erhalts des kulturellen Erbes.

Bundesrat Alain Berset unterzeichnete die Vereinbarung mit China am 16. August 2013 in Peking. Vergleichbare bilaterale Kulturgütervereinbarungen hat die Schweiz bereits mit Italien (20.10.2006), Peru (28.12.2006), Griechenland (15.05.2007), Kolumbien (01.02.2010), Ägypten (14.04.2010) und Zypern (11.01.2013) abgeschlossen.

 

 

 

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