Verfahren vor dem Schöffengericht

 

erstellt am
14. 02. 14
11.30 MEZ

Allgemeine Information zum status quo
Wien (bmj) - Verfahren am Landesgericht werden als Schöffenverfahren geführt, wenn die Straftaten mit einer fünf Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Darüber hinaus weist die Strafprozessordnung dem Schöffengericht einzelne Delikte mit einer geringeren Strafdrohung zu, wie z.B. räuberischer Diebstahl, minderschwerer Raub, geschlechtliche Nötigung, sexueller Missbrauch eines Unmündigen oder Amtsmissbrauch.

Zusammensetzung und Entscheidungsfindung des Schöffengerichts
Das Landesgericht als Schöffengericht besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Der Berufsrichter leitet den Prozess. Die Schöffen sind den Berufsrichtern in ihrer Funktion gleichzusetzen; sie sitzen auch gemeinsam mit ihm am Richtertisch. Alle haben dieselben Stimmrechte und entscheiden sowohl in Verfahrensfragen als auch über das Urteil. Entscheidungen fallen durch Abstimmung. Zuerst wird über die Schuld abgestimmt (Freispruch oder Schuldspruch), bei einem Schuldspruch auch über die Strafe.

Stimmen beide Schöffen für die Unschuld des Angeklagten und der Berufsrichter für die Schuld, wird der Angeklagte freigesprochen. Gegen die Stimme des Berufsrichters kann kein Schuldspruch gefällt werden.

Der Justizminister strebt im Rahmen einer geplanten Novelle der Strafprozessordnung eine Änderung der Zusammensetzung der Schöffengerichte in komplexen Verfahren an.

Wie wird man Schöffe?
Zum Schöffen kann jeder österreichische Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 65 berufen werden. Das Amt des Schöffen ist ein Ehrenamt, die Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung eine Bürgerpflicht (es gibt allerdings Gründe, aus denen man von dieser Pflicht befreit werden kann, z.B. besonders schwere persönliche oder wirtschaftliche Belastung).

Die Schöffen werden jedes zweite Jahr aus dem Kreis der in der Wählerevidenz der jeweiligen Gemeinde eingetragenen Personen vom Bürgermeister nach dem Zufallsprinzip ausgelost und in Jahreslisten eingetragen. Aus diesen Jahreslisten lost der Präsident des Landesgerichts in öffentlicher Sitzung jeweils für ein Kalendervierteljahr beider Jahre die Dienstlisten der Schöffen.

Vom Amt des Schöffen ausgenommen sind z.B. Personen, bei denen die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit nicht vorliegen oder vorbestrafte Personen. Darüber hinaus dürfen gewisse Berufsgruppen (z.B. Mitglieder der Bundesregierung, Volksanwälte, Richter und Staatsanwälte) das Schöffenamt nicht ausüben.

Im Jahr 2013 haben 3.790 Verfahren vor dem Schöffengericht stattgefunden, im Jahr davor (2012) 3.750.

 

 

 

 

 

 

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