Bundesrat verabschiedet neue Dublin- und
 Eurodac-Verordnungen

 

erstellt am
07. 03. 14
11.30 MEZ

Bern (bfm) - Der Bundesrat hat am Freitag die Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der neuen Dublin-III- und der Eurodac-Verordnung verabschiedet. Diese Verordnungen verlangen Änderungen im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) und im Asylgesetz. Gestützt auf die Rückmeldungen der Vernehmlassung unterbreitet der Bundesrat dem Parlament insbesondere überarbeitete Bestimmungen zur Administrativhaft.

Die neue Dublin-III-Verordnung hat einerseits zum Ziel, das Dublin-System effizienter zu gestalten. Anderseits will die Verordnung die Rechtsgarantien der betroffenen Personen stärken. Die effiziente Anwendung der Dublin-III-Verordnung wird durch die revidierte Eurodac-Verordnung unterstützt.

Bedingungen für Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
Ein Grossteil der Bestimmungen der neuen Dublin-III-Verordnung bedarf keiner Umsetzung auf Gesetzesstufe. Der Bundesrat hat daher eine partielle vorläufige Anwendung der Dublin-III-Verordnung verabschiedet. Diese trat am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Dublin-III-Verordnung präzisiert die Bedingungen, unter denen eine asylsuchende Person in Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gesetzt werden darf. Diese können neu nur bei Gefahr des Untertauchens angeordnet werden. Dabei wird auch die maximal zulässige Dauer der Haft verkürzt. Bisher betrug die maximale Haftdauer im gesamten Verfahren 18 Monate. Neu sind für die Vorbereitungshaft sieben Wochen und für die Ausschaffungshaft sechs Wochen vorgesehen.

Gestützt auf die Rückmeldungen der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat deshalb die Einführung einer Haft wegen unkooperativen Verhaltens von zusätzlichen sechs Wochen vor. Diese Haft soll verhindern, dass sich obstruktives Verhalten auszahlt und eine Dublin-Überstellung verhindert werden kann. Der effiziente Vollzug von Dublin-Wegweisungsentscheiden ist ein wichtiges Element einer glaubwürdigen Migrationspolitik. Ausserdem wird neu bei allen Arten der Haft ausdrücklich festgeschrieben, dass die Voraussetzungen für die Haftanordnung verhältnismässig sein müssen und dass keine mildere Massnahme zum gleichen Ziel führen würde.

Für Familien und unbegleitete Minderjährige werden die Regeln klarer gefasst und zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen. So wird dem Kindswohl besser Rechnung getragen. Unbegleiteten Minderjährigen muss neu eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden, welche die Interessen der Minderjährigen während des ganzen Verfahrens wahrnehmen soll.

Generell basiert die Dubliner Zusammenarbeit auf dem Grundsatz, dass jedes Asylgesuch, das im Dublin-Raum gestellt wird, effektiv auch behandelt wird. Dabei ist stets nur ein einziger Staat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig. Die Kriterien der Dublin-Verordnung legen fest, welcher Staat dies ist. Diese Zuständigkeitsregeln stellen sicher, dass sich immer ein Dublin-Staat für die asylsuchende Person als zuständig erachtet.

Personen leichter identifizieren
Eurodac ist eine europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken. In den Stellungnahmen zur Vernehmlassung wurde die Übernahme der revidierten Eurodac-Verordnung begrüsst. Sie bestimmt, dass künftig zusätzliche Daten von Asylsuchenden an das zentrale Eurodac-System geliefert werden. Daten von anerkannten Flüchtlingen, die heute im Zentralsystem gesperrt sind, sollen künftig ebenfalls abrufbar und gekennzeichnet werden. Dank dieser Kennzeichnung ist es möglich, Personen leichter zu identifizieren, die von einem Dublin-Staat bereits als Flüchtlinge anerkannt worden sind.

Fünf Jahre Dublin Assoziierungsabkommen
Der Dublin-Raum umfasst heute 32 Staaten: Die 28 der Europäischen Union sowie Norwegen, Island, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. In den ersten fünf Jahren seit der Anwendung des Dublin-Systems konnte die Schweiz 17‘049 Personen an Dublin-Staaten überstellen. Im gleichen Zeitraum übernahm die Schweiz 2‘483 Personen. Der Aufwand für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens ist kleiner, und die Verfahrensdauer mit durchschnittlich 50 Tagen kürzer als im nationalen Asylverfahren.

Aus Anlass der fünfjährigen Teilnahme am Dublin-System hat das BFM ein Faktenblatt erstellt. Dieses erläutert die Regeln des Abkommens, enthält die wichtigsten Kennzahlen und gibt Antworten auf die häufigsten Fragen.

 

 

 

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