Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt
 österreichische Fördergebietskarte für 2014-2020

 

erstellt am
22. 05. 14
11.30 MEZ

Brüssel (ec) - Die Europäische Kommission hat die Fördergebietskarte Österreichs für die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Förderung der regionalen Entwicklung im Zeitraum 2014-2020 nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Fördergebietskarte wurde auf der Grundlage der von der Kommission im Juni 2013 verabschiedeten neuen Regionalbeihilfeleitlinien erstellt, in denen festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen staatliche Beihilfen für die Zwecke der regionalen Entwicklung gewähren können. Die Leitlinien für Regionalbeihilfen dienen der Förderung des Wirtschaftswachstums und der Stärkung des Zusammenhalts im Binnenmarkt.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Mit der neuen Fördergebietskarte haben die österreichischen Behörden einen klaren Rahmen für konkrete Maßnahmen an der Hand, mit denen sie regionale Entwicklungsgefälle in ihrem Land ausgleichen können. Nun können sie Investitionsvorhaben unterstützen, die ansonsten nicht durchgeführt würden.“

In einer nationalen Fördergebietskarte ist festgelegt, welche Gebiete nach den EU-Beihilfevorschriften für regionale Investitionsbeihilfen des Mitgliedstaats in Betracht kommen und bis zu welcher Obergrenze („Beihilfehöchstintensität“) den Unternehmen in den Fördergebieten Beihilfen gewährt werden dürfen. Nach den neuen Regionalbeihilfeleitlinien können die Mitgliedstaaten, um regionale Entwicklungsgefälle in ihrem Land auszugleichen, bestimmte Gebiete als beihilfefähig ausweisen, solange eine bestimmte Gesamtbevölkerungsobergrenze eingehalten wird. Die neue Fördergebietskarte wird vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

In den ausgewiesenen Fördergebieten leben 25,87 % der österreichischen Bevölkerung (d. h. 2 186 465 Einwohner). Österreich hat seine Fördergebiete auf der Grundlage zahlreicher Kriterien festgelegt, die unter anderem die sozioökonomische Lage des Landes (z. B. Pro-Kopf-BIP, unter dem EU-Durchschnitt liegende Beschäftigung oder sehr hohe Arbeitslosigkeit im Vergleich zum nationalen Durchschnitt), die geografische Lage (z. B. Berggebiete) oder strukturelle Probleme auf nationaler Ebene widerspiegeln.

Die Beihilfehöchstintensität für Beihilfen zugunsten von Investitionsvorhaben großer Unternehmen beträgt 10 % der Gesamtinvestitionskosten. Die Beihilfeintensitäten können für Investitionen mittlerer Unternehmen um 10 Prozentpunkte und für Investitionen kleiner Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Während der Bevölkerungsanteil gegenüber der letzten Fördergebietskarte um 3,4 Prozentpunkte gestiegen ist, wurden die Beihilfeintensitäten leicht herabgesetzt. Dies entspricht dem Ziel der neuen Regionalbeihilfeleitlinien, nach denen vor allem die am stärksten benachteiligten Gebiete Europas gefördert werden sollen.

Hintergrund
In den Regionalbeihilfeleitlinien ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen Beihilfen gewähren dürfen, um in benachteiligten Gebieten Europas Investitionen in neue Produktionskapazitäten oder den Ausbau bzw. die Modernisierung bestehender Kapazitäten zu fördern. Der Zweck der Regionalbeihilfen besteht letztlich in der Wirtschafts- und Beschäftigungsförderung.

Ferner enthalten die Regionalbeihilfeleitlinien Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer Fördergebietskarten, die für die gesamte Geltungsdauer der Leitlinien Anwendung finden, berücksichtigen müssen. In den Fördergebietskarten sind die Gebiete ausgewiesen, in denen Unternehmen Regionalbeihilfen erhalten können, sowie der Anteil der beihilfefähigen Investitionskosten (Beihilfeintensität). Die beihilfefähigen Kosten sind der Teil der Gesamtinvestitionskosten, der bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt werden kann. Die Kommission nimmt auf der Grundlage dieser Leitlinien für jeden Mitgliedstaat eine Fördergebietskarte an.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise ändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Nach den Regionalbeihilfeleitlinien sind dies Gebiete, die im Vergleich zum EU-Durchschnitt oder zum nationalen Durchschnitt benachteiligt sind. Ferner wurde eine Bevölkerungsobergrenze festgelegt, um Investitionen in benachteiligten Gebieten durch Beihilfen zu fördern. Der Bevölkerungsanteil wird dann nach sozioökonomischen Kriterien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt; dabei wird das Entwicklungsgefälle einschließlich der Arbeitslosigkeit sowohl auf EU- als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene berücksichtigt. Anschließend legen die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren Fördergebietskarten fest, wie sie diesen Spielraum für die Ausweisung weiterer Fördergebiete nutzen werden, um das inländische Entwicklungsgefälle auszugleichen.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.37825 zugänglich gemacht.

 

 

 

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