Vorarlberg: Präzisere Regelungen für Ferienwohnungen

 

erstellt am
10. 06. 14
11.30 MEZ

Änderungen im Raumplanungsgesetz und im Baugesetz bis 15. Juli 2014 in Begutachtung
Bregenz (vlk) - Die Vorarlberger Landesregierung hat die Entwürfe über Änderungen im Raumplanungsgesetz und im Baugesetz zur Begutachtung versandt. Die Gesetzestexte liegen noch bis 15.07. 2014, bei Gemeindeämtern und Bezirkshauptmannschaften sowie im Amt der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf und können auf www.vorarlberg.at abgerufen werden. Jede Landesbürgerin und jeder Landesbürger hat in dieser Zeit die Möglichkeit Änderungsvorschläge zu erstatten.

Gegenstand der Änderungen im Raumplanungsgesetz sind die bestehenden Regelungen

  • über die Bewilligung für die Errichtung von Ferienwohnungen,
  • zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände und
  • über die Berechtigung des Eigentümers und seiner Familienangehörigen eine Wohnung als Ferienwohnung zu nutzen, wenn sie dem Eigentümer fünf Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat.

Diese Regelungen sollen – auch vor dem Hintergrund eines EU-rechtlichen Vertragsverletzungsverfahrens – präzisiert werden, so dass klar ist, wann ein Anspruch auf Ferienwohnungsnutzung besteht.

Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Der Begriff der gewerblichen Beherbergung von Gästen wird konkretisiert.
  • Die Nutzung des Wohnteiles von bestehenden Maisäß- und Vorsäßgebäuden zu Ferienzwecken wird unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht.
  • Der Bürgermeister hat künftig ein Ferienwohnungsverzeichnis zu führen.
  • Zur Verbesserung der Überwachung der Ferienwohnungsregelungen ist eine verstärkte Mitwirkungspflicht des Wohnungseigentümers bei Verdacht einer unzulässigen Ferienwohnungsnutzung vorgesehen und der Gemeinde wird im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung eingeräumt, wenn sie eine Anzeige wegen illegaler Ferienwohnungsnutzung erstattet hat.

Mit dem vorliegenden Baugesetz-Entwurf wird für Maisäß- und Vorsäßgebäude, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften als Ferienwohnung genutzt werden dürfen, eine Erleichterung im Hinblick auf die verkehrsmäßige Erschließung und die Wasserversorgung vorgesehen.

 

 

 

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