Beim Kommunalforum in Hallwang und Wiener Neustadt diskutieren BürgermeisterInnen und
ExpertInnen über offene kommunale Haushalte
Wien (rk) - "Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht sich zu informieren, wie am Wohnort
das Geld ausgegeben wird. Die Menschen wollen sich eine Meinung bilden, daher entsprechen Städte und Gemeinden
diesem Wunsch", sagt Thomas Weninger, Generalsekretär des Österreichischen Städtebundes im
Vorfeld der am 09.10. stattfindenden Kommunalforen.
Der Österreichische Städtebund lädt gemeinsam mit der Bank Austria, dem KDZ - Zentrum für Verwaltungsforschung
und Gemeindebund zahlreiche BürgermeisterInnen und ExpertInnen zu zwei Terminen in zwei Städte (9.10.
in Hallwang, 23.10. in Wiener Neustadt).
Im Mittelpunkt der Kommunalforen stehen neben der Transparenz der Gemeindehaushalte auch die aktuellen Rahmenbedingungen
für die Kommunalwirtschaft. Darüber hinaus werden Neuheiten des Online-Tools www.offenerhaushalt.at vorgestellt.
Bereits über 650 Städte und Gemeinden nützen diese vom KDZ - Zentrum für Verwaltungsforschung
entwickelte und vom Österreichischen Städtebund und Bank Austria unterstütze Plattform.
Unter dem Titel "Transparente Haushalte -Finanzierungsperspektiven" sprechen unter anderem Walter Pudschedl,
Experte Volkswirtschaft, UniCredit Bank Austria AG, Peter Biwald, Geschäftsführer des KDZ und Clemens
Hödl, Wissenschaftlicher Mitarbeiter des KDZ.
Informationen über den Österreichischen Städtebund
Der Österreichische Städtebund ist die kommunale Interessenvertretung von rund 250 Städten und größeren
Gemeinden. Etwa 65 Prozent der Bevölkerung und 71 Prozent der Arbeitsplätze befinden sich in Österreichs
Ballungsräumen. Mitglieder des Städtebundes sind neben Wien und den Landeshauptstädten praktisch
alle Gemeinden mit über 10.000 EinwohnerInnen. Die kleinste Mitgliedsgemeinde zählt knapp 1.000 EinwohnerInnen.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Österreichische Städtebund ist Gesprächspartner für
die Regierung auf Bundes- und Landesebene und ist in der österreichischen Bundesverfassung (Art. 115 Abs.3)
ausdrücklich erwähnt.
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