Künstlersozialversicherung NEU

 

erstellt am
05. 11. 14
10.00 MEZ

Regierung verbessert Bedingungen für Künstlerinnen und Künstler – Bezugserleichterungen und 500.000 Euro jährlich für Künstlerhilfsfonds beschlossen
Wien (bpd) - Kunst- und Kulturminister Josef Ostermayer und Wirtschaftskammerpräsident Christoph Leitl einigten sich auf eine Novelle des Künstlersozialversicherungs-Fonds Gesetzes, die eine klare Verbesserung der sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler bedeutet. Ostermayer: "Es freut mich sehr, dass es uns gelungen ist, den Bezug aus dem Künstlersozialversicherungsfonds massiv zu erleichtern und damit den Kreis der Bezieherinnen und Bezieher auszuweiten. Es wird für Künstlerinnen und Künstler künftig leichter sein, diese Unterstützung zu beziehen. Die Eintritts- und Austrittsschwellen in Form von Unter- und Obergrenzen werden ausgeweitet, die Begriffsdefinition der Künstlerin/des Künstlers wird modernisiert, künstlerische Nebentätigkeiten wie Vermittlung und Lehre werden einberechnet und der Durchrechnungszeitraum der Einkünfte wird erhöht", so Bundesminister Ostermayer.

"Wir wissen, dass viele Künstlerinnen und Künstler in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben müssen. Durch die Novelle dieses Gesetzes weiten wir unsere Unterstützung aus. Für jene Künstlerinnen und Künstler, die akut in einer Notsituation sind, richten wir zusätzlich einen mit jährlich 500.000 Euro dotierten Unterstützungsfonds ein, der zur Hilfestellung bei Notfällen vorgesehen ist. Durch diese Novelle ist uns ein entscheidender Schritt zur Unterstützung und Absicherung des kreativen Fundamentes unseres Landes gelungen", so der Bundesminister.

Wie im Regierungsübereinkommen vereinbart, wurden vom Kunst- und Kulturministerium nachhaltige Verbesserungen für die Bezieher von Zuschüssen aus dem Künstlersozialversicherungsfonds erarbeitet, die den Bezug aus selbigem erleichtern:

  • Die Mindestbeitragsgrundlage von 4.700 Euro, die bisher auf den Jahresgewinn angerechnet wurde, wird zukünftig wahlweise auf den Jahresumsatz oder Jahresgewinn angerechnet.
  • Die Obergrenze wird auf das 65-fache der Bemessungsgrundlage ausgedehnt.
  • Die Mindestbeitragsgrundlage wird auf einen 3-jährigen Durchschnittszeitraum angerechnet, in 5 Jahren muss keine Mindestbeitragsgrundlage erreicht werden.
  • Der Kreis der berechtigten Zuschussbeziehenden wird ausgedehnt. Hierfür wurde eine Modernisierung des Künstlerbegriffes beschlossen, die den Wegfall eines Befähigungsnachweises mit sich bringt und kunstnahe Tätigkeiten wie Vermittlung und Lehrtätigkeit zusätzlich zur künstlerischen Tätigkeit mit einschließt.


Innerhalb des Künstlersozialversicherungsfonds wird darüber hinaus ein Hilfsfonds eingerichtet, aus dem unabhängig von einem eventuellen Bezug aus dem Künstlersozialversicherungsfonds Leistungen von Künstlerinnen und Künstlern in wirtschaftlichen Notlagen bezogen werden können. Diese Leistungen können zur Deckung von Lebensunterhaltskosten nach Erkrankungen oder Unfällen, zur Unterstützung nach unvorhergesehenen Ereignissen oder für notwendige Aufwendungen herangezogen werden, um die künstlerische Tätigkeit fortzuführen, die sonst ohne Unterstützung Dritter nicht möglich sein würden. Dieser Fonds wird einem exakten Regelwerk unterworfen. Dessen Zuschüsse und Beihilfen sind nicht rückzahlbar und werden von einem Beirat im Fonds vergeben.

Der Künstlersozialversicherungsfonds wird aus den Einnahmen der Abgaben auf Satellitenreceiver und den Einnahmen der Abgaben, die gewerbliche Betreiber von Kabelrundfunkanlagen für Empfangsberechtigte monatlich bezahlen müssen, gespeist. Die laufende Evaluierung der Höhe dieser Abgaben wird fortgesetzt.

Bundesminister Ostermayer abschließend: "Ich danke Herrn Präsident Leitl für die konstruktiven Gespräche und auch dafür, dass er dieser wichtigen Novelle zugestimmt hat."

Der Beschluss der Novelle des Künstlersozialversicherungs-Fonds Gesetzes erfolgte am 04.11. in Form einer im Ministerrat zu beschließenden Regierungsvorlage.

 

 

 

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