Salzburg: Volksbefragungsgesetz novelliert

 

erstellt am
05. 03. 15
11.00 MEZ

Beschluss des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses des Salzburger Landtags
Salzburg (lk) - Bei den Ausschussberatungen des Salzburger Landtags wurde am 04.03. ein Antrag des Team Stronach für eine Novellierung des Salzburger Volksbefragungsgesetzes und der Salzburger Landtagswahlordnung im Verwaltungs- und Verfassungsausschuss unter Vorsitz von Ing. Manfred Sampl (ÖVP) behandelt. Der Antrag wurde als Fünfparteienantrag und mit der Stimme von LAbg. Friedrich Wiedermann (fraktionslos) einstimmig angenommen.

Mit dem Antrag soll das Salzburger Volksbefragungsgesetz wie folgt geändert werden: Der Antrag muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterschrieben oder von mindestens 10.000 Antragsberechtigten oder von mindestens zehn Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, in denen die Volksbefragung stattfinden soll, unterstützt werden. Die Unterstützungserklärung hat den Familien- beziehungsweise Nachnamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach einem festgelegten Muster abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden."

Derzeit gibt es unterschiedliche Rechtsansichten dazu, ob Unterstützungserklärungen, die von Salzburger Landtagsabgeordneten abgegeben werden, ebenfalls diesen Formerfordernissen entsprechen müssen, heißt es in dem Antrag weiter. Nach Ansicht des Legislativ- und Verfassungsdienstes des Landes ist für die Stellung eines Antrags durch Landtagsabgeordnete keine andere Vorgangsweise vorgesehen als bei einer Antragstellung durch Bürgerinnen und Bürger. Das bedeutet, dass nach der geltenden Rechtslage auch die von Landtagsabgeordneten abgegebenen Unterstützungserklärungen entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster gestaltet sein und die Bestätigung der Wählerevidenzgemeinde über das Vorliegen des aktiven Wahlrechtes zum Landtag enthalten müssen. Dieses Formerfordernis der Bestätigung der Wählerevidenzgemeinde über das Vorliegen des aktiven Wahlrechtes zum Landtag scheint aber im Hinblick auf Landtagsabgeordnete nicht sinnvoll, da nicht allein in der Wählerevidenz überprüft werden kann, ob eine Person Landtagsabgeordnete/r ist. Aus diesem Grund soll das Volksbefragungsgesetz dahingehend abgeändert werden, dass für eine Unterstützung eines Antrags auf Durchführung einer Volksbefragung durch Landtagsabgeordnete deren Unterschrift genügt, während Bürgerinnen und Bürger Unterstützungserklärungen weiterhin in der im Volksbefragungsgesetz vorgeschriebenen Form abgeben müssen.

Die Salzburger Landtagswahlordnung soll wie folgt geändert werden: "Die Bestätigung der Gemeinde hat die Angabe zu enthalten, dass die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Gemeinde in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen ist, und dass die Unterschrift des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde geleistet beziehungsweise gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die Unterstützungserklärung die erforderlichen Angaben enthält und a) die in der Erklärung genannte Person vor der zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis, Führerschein) nachgewiesen hat und die eigenhändige Unterschrift der Unterstützungserklärung vor der Gemeindebehörde leistet, oder b) die der Gemeindebehörde übermittelte Unterstützungserklärung von der in der Unterstützungserklärung genannten Person nach dem Stichtag gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt ist. Die Unterstützungserklärung ist nach einem festgelegten Muster zu erstellen."

In den Erläuterungen zu diesem Punkt heißt es in dem Antrag, dass ein persönliches Erscheinen des Unterstützenden vor der Gemeindebehörde für die Bestätigung seiner Eintragung in der Wählerevidenz der Gemeinde nur dann nicht erforderlich ist, wenn sowohl sein schriftliches Ansuchen um Ausstellung einer solchen Bestätigung als auch die diesem Ansuchen beigeschlossene Unterstützungserklärung nach dem Stichtag gerichtlich oder notariell beglaubigt unterfertigt sind. Zur Erleichterung der Unterstützung von Bezirkswahlvorschlägen soll die Landtagswahlordnung dahingehend geändert werden, dass für den Fall, dass der Unterstützende nicht selber vor der Gemeinde erscheint, auf das Erfordernis der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterfertigung des schriftlichen Ansuchens um Ausstellung einer Gemeindebestätigung verzichtet wird und die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterfertigung der Unterstützungserklärung durch den Unterstützenden als ausreichend angesehen wird.

Mag. Michael Bergmüller, Leiter des Referates Wahlen und Sicherheit des Landes erklärte, dass der Vorschlag eine deutliche Liberalisierung sei und vor allem für kleine Gruppierungen positiv sei.

 

 

 

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