Datenschutzrat empfiehlt Zusammenfassung des
 "Computerstrafrechts" im Strafgesetzbuch

 

erstellt am
11. 05. 15
11.00 MEZ

Gremium gab einstimmigen Beschluss zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ab
Wien (bpd) - "Mit dem geplanten Strafrechtsänderungsgesetz 2015 werden unter anderem auch die datenschutzrelevanten Bestimmungen des Computerstrafrechts den neuen Herausforderungen angepasst und erweitert, die die einstimmige Zustimmung des Datenschutzrates erhalten haben", erklärt Johann Maier, Vorsitzender des Datenschutzrates.

Das Vorhaben "StGB 2015" hatte Eingang in das Regierungsprogramm für die Jahre 2013 bis 2018 gefunden. Dazu wurde eine Arbeitsgruppe "StGB 2015" gebildet, deren Empfehlungen die Grundlage für den vorliegenden Entwurf des Strafrechtsänderungsgesetzes bilden. Sie beinhalten Vorschläge zur Strafenrelation im Sinne einer Senkung der Strafdrohungen im Bereich der Vermögensdelikte und einer Anhebung der Strafdrohungen für Körperverletzung. Dem technischen Fortschritt wird vor allem durch die erweiterten Regelungen im Cybercrime-Bereich Rechnung getragen. Auch soll dem Delikt "Cybermobbing" mit einer eigenen Strafbestimmung im StGB entgegengewirkt werden.

Datenschutzrechtlich relevant sei auch die Umsetzung der EU-Richtlinie über Angriffe auf Informationssysteme. Diese Richtlinie umfasst zwar großteils Straftatbestände, die bereits im geltenden Computerstrafrecht erfasst sind. Allerdings müssen Mitgliedstaaten – so auch Österreich – sicherstellen, dass die Taten mit wirksamen und differenzierten Strafen geahndet werden, wodurch eine Verschärfung der bestehenden Strafandrohungen erforderlich ist. "Nachdem der sogenannte "Identitätsdiebstahl" als erschwerender Umstand bei der Begehung von Straftaten eingestuft werden kann, stellt sich allerdings für den Datenschutzrat die Frage, warum kein diesbezüglicher Vorschlag im Gesetzesentwurf enthalten ist", sagte Maier.

Der Datenschutzrat weist aber vor allem darauf hin, dass Straftatbestände des Computerstrafrechts wie beispielsweise Angriffe auf Computersysteme (Online-Angriffe) oder die widerrechtliche Verwendung personenbezogener Daten weiterhin in mehreren Gesetzen geregelt sein würden. Diesbezüglich wird neben den relevanten Regelungen im StGB insbesondere auf das Datenschutzgesetz 2000 sowie auf das Zugangskontrollgesetz hingewiesen.

"Diese Aufsplitterung der einschlägigen Straftatbestände führt aber zu terminologischen Problemen sowie zu Fragen des Anwendungsbereiches und zu unterschiedlichen Strafrahmen", erläutert der Datenschutzratsvorsitzende.

"Der Datenschutzrat regt daher an, dass eine umfassende, geschlossene Regelung des sogenannten "Computerstrafrechts" in einem gesonderten Kapitel im StGB normiert wird, im dem auch die derzeit noch in materienspezifischen Gesetzen geregelten und zu diesem Bereich gehörigen Straftatbestände sprachlich sowie begrifflich abgestimmt aufgenommen werden", so Maier.

Zudem müsste aus Sicht des Datenschutzrates berücksichtigt werden, dass durch neue IT-Technologien und innovative Geschäftsmodelle – Stichworte: "Big Data" sowie Online Speicherdienste/Cloud – Daten nicht mehr nur lokal auf dem eigenen Computer gespeichert werden. Der Datenschutzrat regt daher an, dass in den Erläuterungen ausdrücklich klargestellt werden sollte, welche neuen IT-Technologien unter den weiter verwendeten Begriff "Computersystem" fallen, so Maier abschließend.

Die gesamte Stellungnahme des Datenschutzrates zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 kann von der Webseite des Bundeskanzleramtes http://www.bundeskanzleramt.at/site/6343/default.aspx abgerufen werden.

 

 

 

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