Anmeldebescheinigung verhindert Zuwanderung
 von EU-Bürgern in das österreichische Sozialwesen

 

erstellt am
08. 06. 15
11.00 MEZ

EU-Höchstgericht bestätigt österreichische Praxis, dass nicht automatisch Sozialleistungen an EU-Bürgern auszuzahlen ist
Luxemburg/Wien (eugh) - In der am 07.06. veröffentlichten Rechtsempfehlung vertritt der Generalanwalt des EU-Gerichtshofes die Ansicht, dass EU-BürgerInnen nicht automatisch Zugang zur sozialen Grundsicherung in jedem anderem EU-Staat erhalten sollen. So stellte der Generalanwalt klar, dass auch in den ersten drei Monate des Aufenthalts eines Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaates keine Sozialhilfe zu gewähren ist. Darüber hinaus wurde bereits früher von EU-Seite festgehalten, dass das österreichische System der Anmeldebescheinigung EU-konform ist. In Österreich habe daher die Gefahr der Einwanderung in das Sozialsystem aufgrund der Anmeldebescheinigung nie bestanden - im Gegensatz zu Deutschland oder Großbritannien, wo es eine derartige Meldung für eine dauerhafte Niederlassung nicht bedarf.

Eine Anmeldebescheinigung wird aber nur ausgestellt, wenn EU-BürgerInnen einen Arbeitsplatz in Österreich haben oder über ausreichende Finanzmittel verfügen. Wer das nicht aufbringen kann, kann auch keine Sozialleistungen wie die Mindestsicherung beziehen. Die betreffenden Personen können sogar aus Österreich ausgewiesen werden, was auch immer wieder der Fall ist, so das Sozialministerium. Sozialer Missbrauch war und ist in Österreich durch Zuwanderung nicht möglich. Die Rechtsempfehlung des Generalanwaltes des EU-Gerichtshofes bestätigt eine Rechtspraxis, die in Österreich seit jeher der Fall ist, heißt es abschließend aus dem Sozialministerium.

 

 

 

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