Hundstorfer: Vereinbarkeitspaket
 geht in die Begutachtung

 

erstellt am
04. 11. 15
11:00 MEZ

Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird verbessert – Klarere Regeln bei Elternteilzeit - auch Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht können nun in Karenz gehen
Wien (bmask) - "Mit den vorliegenden Neuerungen werden Maßnahmen umgesetzt, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern und gleichzeitig den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis entgegenkommen", unterstrich Sozialminister Rudolf Hundstorfer zu den am 03.11. in Begutachtung gegangenen Novellen zum Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetzes. Die Begutachtung des Vereinbarkeitspaketes beginnt mit dem heutigen Tag und dauert zwei Wochen. Das Parlament soll die Novelle noch heuer beschließen, sodass die Änderungen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten können.

Der Sozialminister erläuterte die Maßnahmen im Detail: Karenz für Pflegeeltern ist derzeit nur möglich, wenn ein Kind in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege genommen wird. Häufig ist jedoch eine Adoption nicht möglich. Bestand keine Adoptionsmöglichkeit musste zumeist ein Pflegeelternteil das Arbeitsverhältnis lösen, um sich dem Pflegekind bei der Übernahme verstärkt widmen zu können. Nunmehr wird auch ein Karenzanspruch für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht geschaffen.

Schutz bei Fehlgeburt: Da in der Vergangenheit immer wieder Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen nach einer Fehlgeburt der Arbeitnehmerin gelöst wurden, soll nun den Frauen, insbesondere auch um die psychische Belastung möglichst gering zu halten, ein zeitlich begrenzter Schutz vor Kündigung und Entlassung zukommen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Fehlgeburt zu laufen und endet vier Wochen danach.

Bislang gibt es bei Elternteilzeiten keine Regelung, in welchem Ausmaß, die Arbeitszeit reduziert werden kann - es konnten daher auch sehr geringe (z.B. eine Stunde) oder sehr starke Reduktionen der wöchentlichen Arbeitszeit (z.B. 35 Stunden) vorgenommen werden. Mit der Novelle soll bei der Elternteilzeit die Arbeitszeitreduktion zumindest 20 Prozent der wöchentlichen Normalarbeitszeit betragen. Die Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit soll mit zwölf Stunden pro Woche festgelegt werden.

Zweiter Meldezeitpunkt: Wenn bei Eltern mit einem selbständig erwerbstätigen Teil und einem unselbstständig erwerbstätigen Teil im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist der selbständig erwerbstätige Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt, kann nach derzeitiger Rechtslage später (z.B. nach einem Jahr) vom unselbständig erwerbstätigen Elternteil keine Karenz mehr angemeldet und angetreten werden. Nunmehr soll dem Elternteil die Inanspruchnahme der Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden, sofern der andere Elternteil aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit keinen Karenzanspruch hat.

Freie Dienstnehmerinnen: Freie Dienstnehmerinnen können zwar Wochengeld beziehen, sie haben jedoch keinen Anspruch auf Freistellung gegenüber den Arbeitgebern. Es wird daher die Einbeziehung von arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmerinnen in die absoluten und individuellen Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes vorgesehen.

 

 

 

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