Ostermayer: "Nach britischem Referendum
 ist Kommission am Zug"

 

erstellt am
22. 02. 16
11:00 MEZ

In Österreich wird genau geprüft, welche Schritte von Österreich angewandt werden können
Brüssel/Wien (bpd) - "Im Beschluss der Staats- und Regierungschefs des Europäischen Rates vom Freitag ist ganz klar festgelegt, wie die weitere Vorgangsweise im Umgang mit den gestern getroffenen Entscheidungen abzulaufen hat“, betonte Kanzleramtsminister Josef Ostermayer. Nach dem britischen Referendum über einen Verbleib in der Union am 23. Juni, werde Großbritannien seine Entscheidung der Europäischen Kommission mitteilen. "Wenn diese Mitteilung positiv ausfällt, wird die Europäische Kommission die vereinbarten Vorschläge zur Änderung des Sekundärrechts der EU vorlegen. Wenn sich Großbritannien gegen einen Verbleib in der Union ausspricht, gibt es keine Vorschläge der Kommission, weil dann das Paket nicht kommt."

Durch diese Vorgangsweise sei geklärt, dass Österreich genau prüfen könne, welche Schritte und Maßnahmen aus dem Paket in Österreich angewendet werden können und für welche Bereiche man die nötigen Schritte einleite. "Wie in dem Beschluss festgehalten, würde Österreich dann die Möglichkeit haben, beim Präsidenten des Europäischen Rates zu beantragen, dass eine Angelegenheit, die die Anwendung dieses Beschlusses betrifft, im Europäischen Rat erörtert wird."

Ebenfalls sei in den Abschlussdokumenten bereits festgehalten, wie eine Indexierung der Familienbeihilfe vorzunehmen sei. Sobald Großbritannien sich für den Verbleib entschieden hat und die Kommission die nötigen Sekundarrechtsänderungen vorgeschlagen hat und diese beschlossen und in Kraft getreten sind, können "Mitgliedsstaaten im Hinblick auf die Ausfuhr von Leistungen für Kinder in einen anderen als den Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer wohnt, die Möglichkeit erhalten, die Höhe dieser Leistungen an die Bedingungen in dem Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, zu koppeln. Dies sollte nur für neue Anträge gelten, die EU-Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat stellen. Ab dem 1. Januar 2020 können alle Mitgliedstaaten die Indexierung jedoch auch auf bestehende Ansprüche auf Leistungen für Kinder ausweiten, die bereits von EU- Arbeitnehmern exportiert wurden", zitierte Ostermayer. Gleichzeitig wurde auch festgehalten, dass die Kommission nicht beabsichtige, einen Vorschlag vorzulegen, der eine Indexierung auf andere exportfähige Leistungen vorsehe.

 

 

 

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