Kapitalrückführung: Land bekommt, was ihm zusteht

 

erstellt am
22. 04. 16
11:00 MEZ

Die staatlichen Bestimmungen zur Legalisierung von im Ausland verstecktem Kapital wurden nicht angefochten, da dem Land dadurch keine Steuereinnahmen entgehen.
Bozen (lpa) - Die so genannte "Voluntary Disclosure" war in den vergangenen Tagen Thema in den Medien: Es geht dabei um die Sanierung des Auslandsvermögens über eine Selbstanzeige mit freiwilliger Offenlegung nicht deklarierte Werte an den italienischen Fiskus ermöglicht, die im Widerspruch zur gesamtstaaltichen Steuergesetzgebung steht.

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat am 21.04. den Standpunkt des Landes klargestellt: "Das Land Südtirol hat – ebenso wie das Trentino - die staatliche Bestimmung aus einem ganz einfachen Grund nicht angefochten: Dem Land gehen durch diese Bestimmung über die Legalisierung von Fluchtkapital keine Steuereinnahmen verloren."

Die Regelung für Südtirol sei ganz klar, betont Landeshauptmann Kompatscher, vorgegeben vom Autonomiestatut und den Finanzabkommen. Südtirol erhält demnach die neun Zehntel aller Steuereinnahmen mit Ausnahme der Reserven der Staatskasse. Da das bei dem "sanierten Auslandskapital" aber nicht der Fall ist, rechnet der Landeshauptmann für Südtirol mit einem entsprechenden Anteil.

Nach ersten Schätzungen dürfte das aus Südtirol stammende Auslandskapital, das saniert wird oder saniert worden ist, 97 Millionen Euro ausmachen. Für die Landeskassen könnte also mit Steuereinnahmen von zehn bis zwölf Millionen Euro gerechnet werden. "Im Gegenteil zu dem, was in den vergangenen Tagen verschiedene Medien berichtet haben, geht Südtirol also sein Steueranteil an diesen Summen nicht verloren", erklärt Landeshauptmann Kompatscher. Er verweist auch auf seine diesbezügliche Beantwortung einer Landtagsanfrage.

Bestärkt wird der Standpunkt des Landeshauptmanns durch ein Urteil des Verfassungsgerichts, das vor kurzem über einen Rekurs der Region Aosta Recht gesprochen hat: Das Höchste Gericht hat festgehalten, dass nur durch neue Steuern oder durch eine Anhebung bestehender Steuern Reserven für die Staatskasse angelegt werden können, die Besteuerung zurückgeholten Fluchtkapitals aber fällt unter die reguläre Besteuerung.

"Sollte der Wirtschafts- und Finanzminister mit einem Ad-hoc-Dekret die Sachlage neu regeln und unsere Teilhabe ausschließen, so werden wir ein solches Dekret natürlich vor der zuständigen Gerichtsbehörde, in diesem Fall dem Verwaltungsgericht des Latiums, anfechten", so der Landeshauptmann.

 

 

 

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