Brandstetter schickte weitere Novelle zur
 Strafprozessordnung in Begutachtung

 

erstellt am
26. 04. 16
11:00 MEZ

Wien (bmj) - Nach einer ersten Novelle der Strafprozessordnung (StPO) dieses Jahres schickte Justizminister Wolfgang Brandstetter am 25.04. ein weiteres StPO-Paket in Begutachtung. Damit soll die EU-Richtlinie Rechtsbeistand, mit der die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren gestärkt werden sollen, nun vollständig umgesetzt werden. Ein weiterer zentraler Punkt ist die Überarbeitung und endgültige Verankerung der sogenannten Kronzeugenregelung, die seit Anfang 2011 in Kraft und vorerst bis Ende 2016 befristet ist. „Gerade zur Bekämpfung von schwer aufklärbaren Wirtschafts- und Korruptionsdelikten hat sich die Kronzeugenregelung als ressourceneffizientes Ermittlungswerkzeug erwiesen. Das wurde uns zuletzt beispielsweise auch im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International bestätigt. Grundsätzlich soll diese Einrichtung daher beibehalten werden. Allerdings haben die praktischen Erfahrungen der Staatsanwaltschaft Optimierungsmöglichkeiten gezeigt. Wir haben daher einige Bestimmungen optimiert“, so Justizminister Brandstetter.

Präzisierung der erfolgreichen Kronzeugenregelung
Die jetzige Kronzeugenregelung sieht vor, dass Personen, die selbst in eine Straftat involviert sind (Kronzeugen), gegen Anreize (diversionelle Erledigung) dazu motiviert werden, durch ihre Aussage wesentlich zur Aufklärung einer Straftat eines Dritten bzw. Mittäters beizutragen. In der Praxis herrschte bisher vor allem Unklarheit darüber, ob die Kronzeugenregelung auch noch angewendet werden darf, wenn gegen den potentiellen Kronzeugen bereits ermittelt wird. Dazu soll künftig klargestellt werden, dass die Kronzeugenregelung auch weiterhin auf Personen angewendet werden kann, gegen die bereits ermittelt wird. Bei den Informationen des Kronzeugen, die dieser den Strafverfolgungsbehörden offenbart, muss es sich um neue, noch nicht bekannte Tatsachen handeln.

Beschuldigtenrechte: Unverzüglicher Zugang zu einem Rechtsbeistand durch rechtsanwaltlichen Journaldienst
Mit der EU-Richtlinie Rechtsbeistand sollen die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren weiter gestärkt werden. Ein Großteil dieser Neuerungen wurde bereits mit dem ersten StPO-Paket umgesetzt. Mit dem aktuellen Paket sollen nun die noch fehlenden Bestimmungen umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem um den unverzüglichen Zugang zu einem Rechtsbeistand noch vor der Befragung durch die Polizei oder die Justizbehörden und möglichst rasch nach der Verhaftung. Dazu soll der bereits seit 2008 erfolgreich betriebene rechtsanwaltliche Journaldienst ausgeweitet werden. Verfügt der Beschuldigte über keinen selbstgewählten Verteidiger, so kann er über dieses vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) betriebene Callcenter rund um die Uhr Rechtsanwälte erreichen. Bisher wurde dieses Service bereits in über 2.900 Fällen in Anspruch genommen. Die erste telefonische Beratung ist dabei für den Beschuldigten kostenlos, erfolgt eine weitere Vertretungstätigkeit, so muss er die Kosten dafür selbst tragen. Neu ist künftig auch, dass ein Beschuldigter, der zuvor ausdrücklich auf sein Recht auf Rechtsbeistand verzichtet hat, nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt erneut darüber informiert werden muss, dass er diesen Verzicht jederzeit widerrufen kann.

 

 

 

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