Naturschutz: Burgenland führt
 Instrument der Ökobaustelle ein

 

erstellt am
11. 05. 16
11:00 MEZ

Naturschutzgesetz-Novelle bringt neue Qualität des Landschaftsschutzes durch Nachnutzungskonzepte
Eisenstadt (blms) - Landeshauptmann Hans Niessl und die für Naturschutz zuständige Landesrätin Mag. Astrid Eisenkopf stellten am 10.05. gemeinsam mit Mag. Gregori Stanzer, Österreichisches Institut für Raumordnung (ÖIR), Mag. Peter Zinggl, zuständig für Raumordnung im Amt der Burgenländischen Landesregierung, und Mag. Hermann Frühstück die Neuerungen im Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz vor. Ein zentraler Punkt ist, dass mit der mit 1. Mai in Kraft getretenen Novelle Flächen für den Rohstoffabbau – wie Schottergruben – zu sogenannten Ökobaustellen werden. Konkret bedeutet das: Bevor bei einem neu genehmigten Abbau die Bagger auffahren, müssen nicht nur Dauer der Abbautätigkeit und Abbauphasen feststehen. Es müssen zu diesem Zeitpunkt bereits detaillierte Nachnutzungskonzepte für die betroffenen Flächen und die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels vorliegen. Es gibt damit eine Verpflichtung zu Rekultivierungs- und Endgestaltungsmaßnahmen. Die Berechnung der Schotterabgabe wird auf neue Beine gestellt. Dafür maßgebend ist nicht mehr die, schwer kontrollierbare, abgebaute Tonnagemenge, sondern die Kubikmetermenge. „Mit der Novelle haben wir ausreichende Eingriffs- und Steuerungsinstrumente geschaffen. Diese Novelle ist ein Schritt in Richtung mehr Lebensqualität und für einen nachhaltigen Landschaftsschutz, was auch dem Leitbild des Landes ,Mit der Natur zu neuen Erfolgen‘ entspricht“, so die Regierungsmitglieder. Neu ist auch, dass neben der schon bisher vorgeschriebenen Bewilligungspflicht für die Errichtung und Erweiterung von Anlagen von mineralischen Stoffen zukünftig auch die Endgestaltung von Anlagen bewilligungspflichtig ist. Um unkontrolliertes Öffnen von Flächen zu unterbinden und auch eine laufende Rekultivierung zu gewährleisten, müssen Schotterabbauanlagen in Abschnitte unterteilt werden, wobei der dritte Abschnitt nur geöffnet werden darf, wenn der zweitletzte Abschnitt rekultiviert ist. Das novellierte Gesetz sieht auch vor, dass die Landesregierung für bestimmte Gebiete besondere Entwicklungsziele verbindlich festlegen kann. Für die Parndorfer Platte soll bis Jahresende ein Konzept erarbeitet werden.

Bis zur Novelle gab es keine Verpflichtung zu Rekultivierungs- und Endgestaltungsmaß- nahmen und die Kontrolle der abgebauten Menge, die als Bemessungsgrundlage galt, war in der Praxis schwer. Das habe in der Vergangenheit zum Problem geführt, dass Schottergruben nicht rekultiviert wurden und in Teilen des Landes geradezu „Mondkraterlandschaften“ entstanden sind, erklärt Niessl. Bestes Beispiel dafür ist die Parndorfer Platte, wo es derzeit mehr als 1.100 Hektar offene Flächen aufgrund des Abbaus von Schotter gibt. Das habe in den vergangenen Jahren auch zunehmend für Protest und Unmut in großen Teilen der Bevölkerung gesorgt, so Niessl. Nun habe man mit der Novellierung ausreichende Eingriffs- und Steuerungsinstrumente geschaffen. „Mir ist wichtig, dass die Sorgen auch in diesem Bereich ernst genommen werden“, so der Landeshauptmann.

Mit der Novelle wird unter anderem auch sichergestellt, dass etwaige Verfüllungen ausschließlich mit Bodenaushubmaterial geschlossen werden. Was unter Bodenaushubmaterial fällt, ist gesetzlich genau festgelegt.

Als Ziel für die Nachnutzung von Abbauflächen kommen neben der gänzlichen Wiederverfüllung und landwirtschaftlichen Nutzung unter anderem der Weiterbestand von Böschungen der Abbauflächen als Nistplätze für Vögel oder die Nachnutzung als Naherholungsgebiet für die örtliche Bevölkerung sowie als Schotterteich/Badeteich in Frage.

Schotterabbauanlagen müssen in Abschnitte unterteilt werden
Außerdem müssen in Zukunft Schotterabbauanlagen in Abschnitte unterteilt werden, die nicht größer als fünf Hektar sein dürfen. Bei einer Anlage, die in mehr als zwei Abschnitte unterteilt ist, darf ein dritter Abschnitt nur geöffnet werden, wenn der zweitletzte rekultiviert ist. Pro Schottergrube dürfen also maximal 10 Hektar geöffnet sein. Eisenkopf: „Damit wird ein unkontrolliertes Öffnen von Flächen unterbunden und auch eine laufende Rekultivierung über die Laufzeit des Projektvorhabens sichergestellt.“

Wildwuchs an Werbeeinrichtungen wird ein Riegel vorgeschoben
Werbeeinrichtungen in der freien Landschaft werden einem Bewilligungsverfahren – anstatt des früheren Anzeigeverfahren – unterzogen. Damit würden Werbeeinrichtungen unter dem Aspekt der landschaftlichen Verträglichkeit einer behördlichen Prüfung unterzogen, so Eisenkopf.

Instrument der Ökobaustelle – Parndorfer Platte
Das novellierte Gesetz sieht auch vor, dass die Landesregierung für bestimmte Gebiete besondere Entwicklungsziele verbindlich festlegen kann. „Wichtig ist, dass die Nachnutzung nicht willkürlich erfolgt. Wir brauchen dafür ein Rahmenprogramm – wie wir es auch beim Ausbau der Windkraft haben. Und wie schon bei der Windkraft haben wir auch jetzt das Österreichische Institut für Raumplanung einbezogen. Wir erarbeiten derzeit ein Rahmenprogramm für die Parndorfer Platte und auch eine Entwicklungszielverordnung“ so Niessl. Eine wichtige Vorgabe des Landes lautet, dass das unter breiter Einbindung der in diesem Bereich tätigen Bürgerinitiativen, Gemeinden, Naturschutzorganisationen, Fachexperten und Unternehmen geschieht.

Bis Ende des Jahres soll das Konzept fertig sein, so Mag. Gregori Stanzer vom Österreichischen Institut für Raumordnung (ÖIR). Ziel sei unter anderem die klare Definition von Abbau-Eignungszonen, Verbotszonen und klaren Spielregeln für Schotterabbau.
Als Koordinator fungiert Umweltanwalt iR Mag. Hermann Frühstück.

„Mit dem Instrument der Ökobaustelle haben wir eine neue Qualität des Landschaftsschutzes im Burgenland. Wir sind davon überzeugt, dass wir mit diesem Rahmenprogramm für die Parndorfer Platte einen wichtigen Schritt im Interesse des Landschaftsschutzes und der Menschen in der Region setzen“, so Niessl und Eisenkopf abschließend.

 

 

 

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