Gesundheitsdaten – wie Genanalysen – dürfen vom
 Arbeitgeber nicht verlangt und verwendet werden

 

erstellt am
30. 09. 16
11:00 MEZ

Scharfe Kritik an den Novellierungsentwürfen zum Gentechnikgesetz und Versicherungsvertragsgesetz – Ministerium reagiert und korrigiert Entwurf
Wien (bka) - Einstimmig beschloss der Datenschutzrat am 26.09. eine teils ablehnende Stellungnahme zum Entwurf des Gentechnikgesetzes. Der Verfassungsgerichtshof hatte im Vorjahr einige Wortfolgen in § 67 des Gentechnikgesetzes (GTG) und in § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes mit der Begründung aufgehoben, dass das im GTG normierte Verbot der Erhebung und Verwendung von Ergebnissen genetischer Analysen des Typs 1 durch Versicherer nicht sachlich gerechtfertigt sei, weil sich solche Untersuchungsergebnisse nicht wesentlich von jenen aus „konventionellen“, d.h. nicht mit gentechnischen Methoden durchgeführten Untersuchungen unterscheiden.

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollte nun diesem Erkenntnis entsprechend die Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen des Typs 1 vom ansonsten weiter aufrechten Verbot ausgenommen werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Weitergabe von Daten (Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 an Versicherer) weiterhin voll umfänglich verboten bleibt.

Damit würden aber „Ergebnisse von genetischen Analysen“ des Typs 1 generell gar nicht mehr in das Verbot miteinbezogen, kritisiert der Datenschutzrat. Das Verbot für Arbeitgeber, von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten, würde nämlich im Vergleich zur bestehenden Rechtslage entfallen.

„Nach Auffassung des Datenschutzrates wird damit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in zu undifferenzierter – und damit letztlich in mehrfach überschießender – Form Rechnung getragen“, so der Vorsitzende des Datenschutzrates Johann Maier. Denn der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich nur die Aufhebung der Wortfolgen „und Versicherern“ und „oder Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern“ verlangt. Das Wort „Arbeitgebern“ ist vom Erkenntnis nicht erfasst und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht angefochten und somit vom Verfassungsgerichtshof gar nicht geprüft. Das Verbot, von Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden Ergebnisse von genetischen Analysen des Typs 1 zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten, auch für Arbeitgeber aufzuheben (wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen), ist daher im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes keinesfalls geboten.

Ein derartiger Ansatz übersieht zudem auch den damit verbundenen arbeitsrechtlichen Aspekt, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht gestattet ist - auf welche Art immer zustande gekommene -medizinische Diagnosen von seinen Arbeitnehmern und Arbeitssuchenden zu verlangen.

Aus der Sicht des Datenschutzrates scheint daher eine Regelung erforderlich, wonach das Erheben von Daten in Zusammenhang mit Analysen des Typs 1 durch Versicherer auf die Diagnose einer solchen Analyse beschränkt sein soll. Da das Verbot für Arbeitgeber, Genanalysen zu erheben, zu verlangen, anzunehmen oder sonst zu verwerten, von den Beschwerdeführern nicht angefochten wurde und auch nicht vom Spruch des Verfassungsgerichtshofes erfasst wurde, hat dieses Verbot weiterhin in Geltung zu bleiben.

Das Bundesministerium hat eine Überarbeitung des Entwurfes zugesichert, wobei die im Entwurf vorgesehene Weitergabe von Daten aus gentechnischen Analysen des Typs 1 an Arbeitgeber gestrichen wird. Vorgesehen ist weiters eine klare Typenabgrenzung bei genetischen Analysen. Aus Sicht des Datenschutzrates ist weiters im Gesetz sicherzustellen, dass aus Ergebnissen genetischer Analysen des Typs 1 nicht auf andere Typen geschlossen werden kann, so der Vorsitzende des Datenschutzrates, Johann Maier, abschließend.

 

 

 

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