Graz: Volksbefragung Murkraftwerk

 

erstellt am
03. 02. 17
13:00 MEZ

Landesverwaltungsgericht bestätigt die Abweisung der Volksbefragung.
Graz (stadt) - Im Oktober hatte der Gemeinderat beschlossen, den Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung zum Murkraftwerk mit Bescheid abzuweisen. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Frage nicht ausreichend klar und bestimmt gewesen sei. Außerdem sei die Volksbefragung nicht mehr zulässig, da bereits alle maßgeblichen Entscheidungen seitens der Stadt Graz getroffen worden seien.

Stadt würde sonst vertragsbrüchig werden
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde eingebracht, über die nun das Landesverwaltungsgericht Steiermark entschieden hat. Das Ergebnis: Die Beschwerde wird abgewiesen und in der Begründung wird den rechtlichen Beurteilungen der Stadt Graz vollinhaltlich Recht gegeben. Weiters wird festgestellt, dass auch das von den Kraftwerksgegnern kürzlich beauftragte Rechtsgutachten von o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer nicht nachvollziehbar ist.

Unter anderem führt das Landesverwaltungsgericht in der Entscheidungsbegründung aus, dass die Durchführung des Kraftwerksbaus einer politischen Entscheidung und Planung nicht mehr zugänglich ist, da bereits alle erforderlichen Beschlüsse gefasst worden seien: „Um das genehmigte Projekt zu verhindern, müsste die Stadt Graz den bestehenden Kooperationsvertrag nicht erfüllen und somit vertragsbrüchig werden." Außerdem seien auch die Genehmigungsbescheide bereits rechtskräftig und habe der Bewilligungsinhaber einen Rechtsanspruch auf Ausführung des gegenständlichen Projektes.

Fragestellung nicht klar und eindeutig
Weiters hält das Gericht fest, dass selbstverständlich die politischen Entscheidungen und Planungen, über die eine Volksbefragung durchgeführt wird, entgegen der Rechtsansicht von o. Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer, im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegen müssen.

Schließlich führt das Gericht in seiner Begründung aus, dass der Gemeinderat der Stadt Graz zu Recht angenommen hat, die Fragestellung sei nicht ausreichend klar und eindeutig. Einerseits könnten sich durch das Zusammenspiel von zwei Fragen Widersprüche ergeben, andererseits lasse die Fragestellung offen, ob der Gegenstand der Volksbefragung in den eigenen Wirkungsbereich fällt bzw. um welche Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs es sich bei einem Beitrag der Stadt handeln könnte. Diese beiden Elemente der Fragestellung seien aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs essenziell für die Zulässigkeit einer Volksbefragung.

Magistratsdirektor Haidvogl: Gemeinderat konnte nicht anders handeln
Abschließend wird vom Landesverwaltungsgericht eine ordentliche Revision gegen die Entscheidung für unzulässig erklärt. Es steht somit nur mehr die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

Dazu Magistratsdirektor Mag. Martin Haidvogl: „Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts belegt, dass der Gemeinderat aus juristischer Sicht nicht anders handeln konnte, als den Antrag auf Volksbefragung abzuweisen. Jede andere Entscheidung hätte – wie das Gericht feststellt – dem Prinzip widersprochen, dass direkt demokratische Verfahren den wahren Willen der Wählerschaft zum Ausdruck bringen sollen und daher weder manipulativ noch missverständlich sein dürfen."

 

 

 

zurück

 

 

 

 

Kennen Sie schon unser kostenloses Monatsmagazin "Österreich Journal" in vier pdf-Formaten? Die Auswahl finden Sie unter http://www.oesterreichjournal.at