Reiselust statt Urlaubsfrust

 

erstellt am
01. 06. 17
13:00 MEZ

Konsumentenschutz Burgenland: Urlaubstipps, die Geld und Nerven sparen
Eisenstadt (blms) - Über Konsumentenrechte bei Reisemängeln, Stornobedingungen und den bevorstehenden Wegfall der Roaminggebühren für EU-BürgerInnen im EU-Ausland informierte Konsumentenschutzlandesrätin Verena Dunst am 31.05. bei einem Pressegespräch in Rust. „Schon kleine Reisemängel können eine Urlaubsreise, die man gewöhnlich mit den größten Erwartungen antritt, zum reinen Ärgernis werden lassen – und letztlich auch unnötig Geld kosten. Deshalb sollte man über Konsumentenrechte schon vor der Buchung genau Bescheid wissen“, appelliert Dunst.

Vor Buchung Angebote vergleichen, Hotelbewertungen lesen
Mehr als die Hälfte der BurgenländerInnen urlauben am liebsten im eigenen Land, bei Auslandsreisen lautet das Haupturlaubsmotiv weiterhin „Badeaufenthalt“. Gleichzeitig hält der Trend zum – öfter gebuchten – Kurzurlaub weiter an. Fast die Hälfte aller Reisen wird bereits online gebucht, wobei sich Pauschalreisen besonderer Beliebtheit erfreuen. Gerade bei diesen Urlauben, die meist einen Frühbucherbonus, aber weniger Flexibilität bieten, gibt es erfahrungsgemäß die meisten Probleme: „Wichtig ist, sich schon vorab genau zu informieren, Angebote zu vergleichen und im Internet Bewertungen zu lesen“.

Kostenloses Stornorecht: Im Konfliktfall entscheidet das Gericht
Ob bei Reisebüro- oder Onlinebuchungen, die bereits die Hälfte aller Buchungen ausmachen: Beachten sollte man stets die Stornobedingungen, zumal bei Reisen in Länder, in denen aktuell erhöhte Gefahr politischer Unruhen, von Naturkatastrophen oder Terroranschlägen besteht. Hier gilt es, offizielle Reisewarnungen des Außenministeriums zu beachten. Bei Unzumutbarkeit kann man in der Regel kostenlose stornieren; im Konfliktfall liegt die endgültige Entscheidung darüber bei den Gerichten. Auch bei kostenlosem Rücktrittsrecht muss der Konsument ein zumutbares und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen. In jedem Fall sollte man versuchen, mit dem Reiseveranstalter eine Lösung zu erzielen – am besten schriftlich.

Grundsatz der Prospektwahrheit
„Verschmutzung, Verspätungen und Annullierungen von Flügen, falsche Prospektangaben, Baulärm und unfreundliches Personal“ nennt Mag. Dominik Schmidt von der Konsumentenschutzabteilung des Landes als „Top 5“ bei den Reisemängeln. „Grundsätzlich gilt alles, was in einem Reiseprospekt mit Text oder Fotos beschrieben wird, als zugesagte Eigenschaft einer Pauschalreise“, so Schmidt. Sollten die gebuchte Reise nicht in vollem Ausmaß den Prospektangaben entsprechen oder während der Reise sonstige Beeinträchtigungen auftreten, gebührt dem Reisenden grundsätzlich Ersatz vom Reiseveranstalter. Dieser kann in Form einer Gewährleistung – Verbesserung, Austausch oder Preisminderung – oder von Schadenersatz gewährt werden; abgegolten wird auch entgangene Urlaubsfreude. Welcher Mangel wie hoch abgegolten wird, hängt von einer Einzelfallbeurteilung ab. Als Anhaltspunkte dienen die „Frankfurter“ und „Wiener“ Liste; laut diesen Listen erhält man beispielsweise für nicht behindertengerechte Ausstattung –25 %, feuchtes Zimmer oder Schimmel im Bad -20%, „extra schönes Zimmer“ -20%, kein Meerblick -10%.

Keine Roaminggebühren ab 15. Juni 2017
Eine wesentliche Verbesserung konnte für Reisende auf europäischer Ebene erreicht werden: Dank einer vom EU-Parlament verabschiedeten Verordnung gehören die Roaming-Gebühren in der Europäischen Union endgültig der Vergangenheit an. Demnach zahlen ab 15. Juni 2017 EU-BürgerInnen auf Reisen im EU-Ausland für Handygespräche, SMS und Internet am Handy denselben Preis wie im Heimatland. Ausnahmen bzw. Einschränkungen bei der Roaminggebührenbefreiung gelten allerdings bei überwiegendem Aufenthalt im EU-Ausland.

Pauschalreisegesetz neu ab 1. Juli 2018
Eine weitere wichtige Neuerung stellt das ab 1. Juli 2018 in Kraft tretende Pauschalreisegesetz dar. Dieses enthält unter anderem präzisere Vorschriften über vorvertragliche Informationspflichten, die Änderung des Pauschalreisevertrags, die Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungen aus dem Reisevertrag sowie die Insolvenzabsicherung auch bei Vermittlern.

Pflaster auf Urlaubswunde
Bei Problemen bei der Geltendmachung von Urlaubsmängeln rät Dunst, sich an die Konsumentenschutzabteilung des Landes Burgenland zu wenden. In den Sommermonaten sind die KonsumentenschützerInnen verstärkt mit Anfragen aus dem Bereich des Reiserechts konfrontiert. „Vielen, aber nicht allen kann geholfen werden. Mängel müssen allerdings immer genau dokumentiert werden, auch mit Fotos, denn ohne Nachweis geht gar nichts. Hilfreich ist es auch, Zeugen namhaft zu machen, gegebenenfalls die Mängel auch von einer Reiseleitung schriftlich bestätigen zu lassen. Ansprüche sollten sofort nach der Reise gelten gemacht werden“, mahnt Dunst. „Mängel lassen sich zwar nicht beheben oder Fehler ungeschehen machen, aber wir können ein Pflaster auf die Urlaubswunde sein“, betont Dunst.

Informationen zu Konsumentenrechten bei Reisemängeln:
Konsumentenschutzabteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung, Mag. Dominik Schmidt, Tel: 057-600/2346 oder post.konsumentenschutz@bgld.gv.at

 

 

 

Allgemeine Informationen:
http://www.burgenland.at

 

 

 

 

 

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