Tierschutzvereine dürfen auch
 weiterhin Tiere online vermitteln

 

erstellt am
07. 07. 17
13:00 MEZ

Wien (bmgf) - Vergangenen April hat der österreichische Nationalrat das Tierschutzgesetz novelliert. Im Zuge dessen wurde der Internethandel mit Tieren - so wie von Tierschutzvereinen, Bundesländern und Tierschutzombudspersonen gefordert - endlich klar geregelt. Im Vordergrund steht dabei das Wohl der Tiere. In der Vergangenheit kam es viel zu oft vor, dass etwa Hundewelpen aus anderen Ländern importiert und unter unwürdigen Bedingungen gehalten und gehandelt wurden. Dieses Problem hat sich durch den Internethandel mit Tieren noch weiter verschlimmert. Das Gesetz bietet endlich die notwendige Handhabe, gegen solche Praktiken vorzugehen.

Tierschutzvereine erhalten viel Zeit für Anpassung
Tierschutzorganisationen und Tierschutzvereine, die Tiere bei sich halten, also eine (oder mehrere) Betriebstätten in Österreich haben, brauchen sich keine Sorgen zu machen, sie dürfen weiterhin öffentlich, auch im Internet, Tiere vermitteln. Wenn sie zurzeit kein eigenes Tierheim betreiben, ihre Tiere aber weiterhin öffentlich an- und feilbieten wollen, müssen sie in Zukunft über eine oder mehrere bewilligte Haltungen verfügen. Für die Erteilung einer solchen Bewilligung benötigen sie eine Betriebsstätte - also Räumlichkeiten - in Österreich, in der die Tiere artgerecht gehalten werden.

Für eine möglicherweise nötige Umstellung haben sie laut dem Tierschutzgesetz noch Zeit: Sie können bis zum 1. Juli 2018 bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder beim zuständigen Magistrat einen Antrag auf Bewilligung ihrer Tierhaltung stellen. Für die angesetzte Übergangsphase gilt eine nun erstmals bewilligungspflichtige Haltung vorläufig als bewilligt - in dieser Zeit ist also etwa die Tiervermittlung im Internet laut Tierschutzgesetz erlaubt.

Im Sinne des Tierschutzes ist es notwendig zu wissen, wo und wie Tiere gehalten werden, um die Haltung und die Tiere auch im Sinne des Tierschutzes kontrollieren zu können. Wenn Missstände dabei evident werden bzw. Anzeigen in diese Richtung eingehen sollten muss es möglich sein, einschreiten zu können, um den Tieren zu helfen und diese Missstände abzustellen.

Weiterhin öffentlich angeboten werden dürfen laut Tierschutzgesetz:

  • Tiere aus bewilligten Haltungen (zB. Tierheime, Vereine mit bewilligter Haltung, Zoofachhandlungen)
  • landwirtschaftliche Nutztiere (Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische),
  • Tiere aus gemeldeten Haltungen zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs
  • oder Tiere aus von der Meldung ausgenommenen Züchtungen (Zierfische, domestizierte Ziervögel, domestiziertes Geflügel, Kleinnager und Kaninchen), wenn sie aus privater Haltung zum Zwecke der Zucht stammen und sie weder regelmäßig noch gewinnorientiert verkauft werden.


Novellierung der Tierhaltegewerbeverordnung sowie der Tierheimverordnung in Vorbereitung
Auf Basis des neuen Tierschutzgesetzes werden derzeit Novellen der Tierhaltungsgewerbeverordnung und der Tierheimverordnung erarbeitet, die rechtzeitig noch während der langen Übergangsphase Anpassungen und auch erleichternde Rahmenbedingungen für die Betroffenen beinhalten sollen. Dazu werden auch Gespräche mit den involvierten Partnern und Betroffenen geführt, um im Sinne des Tierschutzes für die jeweiligen Einrichtungen bzw. Vereine umsetzbare, aber gute Möglichkeiten der Fortführung ihrer wichtigen Arbeit zu schaffen. Auch mit Online-Plattformen sind Gespräche geplant, um gemeinsam für alle Betroffenen bestmögliche Lösungen zu finden, um ihre Tiere weiterhin vermitteln zu können.

 

 

 

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