Mandatsverfahren: Justizministerium sieht
 keine Argumente für Abschaffung

 

erstellt am
09. 08. 17
13:00 MEZ

Wolfgang Brandstetter legt Evaluierungsbericht vor
Wien (pk) - Derzeit sind keine Argumente für eine Abschaffung des Mandatsverfahrens ersichtlich. Zu diesem Schluss kommt Justizminister Wolfgang Brandstetter in einem Bericht (III-414 d.B.) an das Parlament über erste Erfahrungen mit dem 2015 wieder eingeführten vereinfachten Strafverfahren. Das Papier spricht im Einzelnen von einem deutlichen Anstieg der antragsgemäß erlassenen Strafverfügungen durch die Gerichte bei einer gleichzeitig äußerst niedrigen Einspruchsquote der Staatsanwaltschaften, Angeklagten und Opfer, gibt aber zu bedenken, der Evaluierungszeitpunkt erscheine zu früh für eine umfassende Beurteilung.

In einem Mandatsverfahren legt das Gericht bei minderschweren Straftaten das Strafmaß ohne Gerichtsverhandlung in einer Strafverfügung fest. Dieses vereinfachte Strafverfahren, das der Verfahrensbeschleunigung sowie der Entlastung der Gerichte dient, kann ausschließlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft und mit Zustimmung des Gerichts sowie des Beschuldigten und des Opfers angewendet werden.

Seit 2015 169 erlassene Strafverfügungen nach dem Mandatsverfahren
Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 748 Anträge auf Erlassung einer Strafverfügung gestellt, wobei die Anzahl im Jahresvergleich stark rückläufig ist (2015: 526, 2016: 182, bis 31.5. 2017: 40). Die Gerichte wiederum erließen 169 Strafverfügungen. Hier verzeichnet die Statistik einen Anstieg von 63 im Jahr 2015 auf 70 im Jahr 2016. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2017 ergingen 36 Strafverfügungen.

Kaum Einsprüche gegen Strafverfügungen
Gemessen an den Gesamtzahlen der staatsanwaltlichen und gerichtlichen Erledigungen im Strafverfahren ist damit die Zahl der beantragten bzw. erlassenen Strafverfügungen sehr gering. 2015 richteten sich 0,88% der Strafanträge auf die Erlassung einer Strafverfügung. Im Jahr 2016 wurden Anträge auf Erlassung einer Strafverfügung in 0,07% aller staatsanwaltschaftlichen Enderledigungen bzw. 0,3% aller Enderledigungen bei einem Gericht erfasst. Im gesamten Berichtszeitraum erfasste die Statistik einen einzigen Einspruch eines Opfers gegen die Strafverfügung sowie zwei Einsprüche seitens der Staatsanwaltschaft. Damit wurden beinahe alle erlassenen Strafverfügungen rechtskräftig.

Hauptanlassfall Diebstahlsdelikte
Eine Auswertung nach Deliktsgruppen zeigt ein deutliches Überwiegen der Vermögensdelikte. So wurden allein 60 der 169 Strafverfügungen wegen Diebstahls erlassen. 15 Fälle betrafen fahrlässige Körperverletzung. Die Delikte des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der Sachbeschädigung folgen mit 14 bzw. 11 Strafverfügungen.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
https://www.parlament.gv.at

 

 

 

 

 

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