Winterurlauber können in den meisten europäischen
 Ferienorten ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen

 

erstellt am
31. 01. 18
13:00 MEZ

e-card bzw. EKVK vor der Behandlung vorweisen
Wien (wgkk) - Die Semesterferien stehen vor der Tür. Beim Packen für den Urlaub sollte man neben Ski, Helm, Handschuhen und dem Skianzug eines nicht vergessen: die e-card. Mit der Plastikkarte ist man nicht nur in Österreich, sondern auch in den meisten europäischen Ländern krankenversichert. Möglich macht das die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite (blaue Seite) der e-card befindet.

Bei Behandlungen in Österreich ist es wichtig, dass die Versicherten die e-card bei der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt oder im Krankenhaus vorweisen und bekanntgeben, dass sie sich im Urlaub befinden. Dann besteht keine Gefahr, dass die Quartalsregelung verletzt wird. Diese sieht vor, dass pro Quartal ein praktischer Arzt, drei Fachärzte und beliebig viele Zahnärzte, die einen Vertrag mit den jeweiligen Gebietskrankenkassen haben, besucht werden können.

Wer sich im Ausland verletzt, soll die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ebenfalls vor der Behandlung vorweisen. Sie befindet sich auf der Rückseite (blaue Seite) der e-card. Akzeptiert wird die EKVK in der gesamten EU sowie in der Schweiz, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Norwegen, Island und Liechtenstein. Für Reisen in die Türkei müssen sich Urlauberinnen und Urlauber nach wie vor einen Urlaubskrankenschein besorgen. Dieser ist bei der Arbeitsstelle oder beim jeweiligen Krankenversicherungsträger – etwa der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) – erhältlich.

Auf blauer Seite müssen alle Felder ausgefüllt sein
Um sicherzugehen, dass die Behandlung über die EKVK abgerechnet wird, sollte vor der Abreise überprüft werden, ob auf der blauen Seite alle Felder ausgefüllt sind. Sollten hier nur Sternsymbole zu sehen sein, ist die EKVK nicht gültig. In diesem Fall muss vor dem Reiseantritt eine provisorische Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Bei der WGKK sollte die Ersatzbescheinigung ein bis zwei Wochen vor dem Urlaubsantritt angefordert werden.

Wer in einem Land, in dem die EKVK gilt, akut erkrankt, hat das Recht, so behandelt zu werden wie eine dort sozialversicherte Person. Da die ausländischen Sozialversicherungen aber nicht immer dieselben Leistungen wie österreichische zahlen, kann es im Fall des Falles zu unangenehmen Überraschungen kommen. So decken beispielsweise in vielen anderen Ländern die regionalen Versicherungen Zahnbehandlungen mit einem weit geringeren Prozentsatz als in Österreich ab.

Kosten für den Abtransport vom Berg können nicht übernommen werden
Sollte sich eine Versicherte/ein Versicherter während des Urlaubs in Österreich so schwer verletzen, dass sie oder er nicht mit dem Auto fahren oder darin transportiert werden kann, werden die Transportkosten in die nächstgelegene Krankenanstalt oder zur nächsten Fachärztin/zum nächsten Facharzt von der WGKK übernommen. Verletzt sich eine Skifahrerin/ein Skifahrer am Berg, können die Kosten für den Abtransport (z. B. Hubschrauber) vom Berg kraft Gesetz (§ 131/4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nicht vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen werden. Für diesen Fall müsste mittels einer privaten Versicherung Vorsorge getroffen werden.

Ausnahme: Ist eine Versicherte/ein Versicherter schwerwiegend oder lebensbedrohlich verletzt (z. B. Schädel-Hirn-Trauma) und ist ein Transport auf dem Landweg unmöglich, übernimmt die WGKK einen Teil der Kosten des Flugtransports. Dazu muss aber die medizinische Notwendigkeit des Flugtransports bescheinigt und vom medizinischen Dienst der WGKK anerkannt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach den Satzungstarifen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der WGKK. Derzeit liegt der Zuschuss für Flugtransporte nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik bei 894,93 Euro.

Sollten Kinder bei Schulskikursen oder Schullandwochen vom Berg abgeholt werden müssen, ist ebenso eine medizinische Indikation erforderlich.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
http://www.wgkk.at

 

 

 

 

 

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