Wegweisung von Schaulustigen

 

erstellt am
14. 05. 18
13:00 MEZ

Gesetz ging am 11. Mai 2018 in Begutachtung
Wien (bmi) - Bei Unglücksfällen zählt oft jede Sekunde. Das neue Bundesgesetz soll unter anderem sicherstellen, dass Einsatzkräfte rasch und ungehindert zum Unfallort vordringen können, außerdem sorgt das Gesetz für den Schutz der Privatsphäre von betroffenen Personen und der intervenierenden Einsatzkräfte.

Bei Unglücksfällen, Verkehrsunfällen oder sonstigen Vorfällen, die eine Hilfeleistung durch die Polizei oder andere Hilfskräfte nötig machen, kommt es immer wieder zu Zusammenkünften unbeteiligter Personen, die sich nicht an den erforderlichen Hilfsmaßnahmen beteiligen, sondern vielmehr ihre Schaulust zu befriedigen suchen. Da bei Unglücksfällen oft jede Sekunde zählt, ist ein rasches und ungehindertes Vorgehen der Hilfskräfte unbedingt erforderlich. Nicht selten bewirken Schaulustige aber das Gegenteil. "Mir ist es wichtig, dass dieser zunehmend pietätlose Unfallvoyeurismus eine Ende hat, die Privats- und Intimsphäre von Verunglückten gewahrt bleibt und die Exekutive, aber auch andere Rettungs- und Hilfsorganisationen ohne Behinderung ihre Arbeit verrichten können", erläuterte Innenminister Herbert Kickl.

Das Bundesministerium für Inneres brachte daher am 11. Mai ein Bundesgesetz zur Begutachtung ein, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden soll. Das Gesetz soll die effektive und längerfristige Wegweisung von störenden Schaulustigen vom Vorfallsort und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe aufgrund der Störung der öffentlichen Ordnung bei beeinträchtigendem Verhalten möglich machen. Die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen bieten hierzu keine ausreichende Möglichkeit. Die Behinderung oder Erschwerung der dringend erforderlichen Hilfe von Einsatzkräften oder aber auch eine Verletzung der Privatsphäre der von dem Vorfall betroffenen Menschen soll durch das neue Bundesgesetz abgewendet werden. Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit am Vorfallsort trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. "Mit dieser Gesetzesänderung erhalten die Polizistinnen und Polizisten nun jenes Werkzeug, um vor Ort bei einem Unglücks- oder Unfall auch tatsächlich gegen hartnäckige Schaulustige vorgehen zu können", so der Innenminister.

 

 

 

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