Reichhardt: Keine Verschlechterung für Amateurfunker

 

erstellt am
20. 08. 18
13:00 MEZ

Geplante Novellierung des Telekommunikationsgesetzes sorgt in diesem Bereich für Vereinfachung der Verwaltung
Wien (bmvit) - Unverständlich ist für den Generalsekretär des BMVIT die Aufregung der Amateurfunker im Hinblick auf die Novelle des Telekommunikationsgesetzes. „Für die Amateurfunker wird es keine Verschlechterung geben!“ Denn die individuellen Rufzeichen verfallen nicht automatisch, wie nun kolportiert wird. Lediglich eine Befristung für die Amateurfunkgenehmigung wird eingeführt. Diese Genehmigung kann nach 10 Jahren problemlos verlängert werden. Der Funkamateur wird vor Ablauf der Genehmigung von der Behörde verständigt, sein Rufzeichen wird beibehalten. Selbst wenn die Verlängerung vom Inhaber nicht mehr durchgeführt werden sollte, so bleibt sein Rufzeichen weitere 5 Jahre reserviert.

„Diese Befristung dient lediglich der Verwaltungsvereinfachung und Einführung eines zeitgemäßen Verfahrens“, räumt Reichhardt Unklarheiten aus.

Schliesslich gibt es im Regelungsbereich des TKG eine ganze Anzahl von Funkdiensten, die nicht kommerziell sind. Als Beispiele können folgende genannt werden:
• CB-Funk (Hobbyfunk)
• Sämtliche Short-Range Funkanlagen, wie Garagentoröffner,
• Datenübertragung in Sportgeräten,
• Bluetooth,
• Großteils W-LAN,
• Spielzeuge,
• Modellfunksteuerungen und
• Audioübertragungen nicht kommerziell (Mikrofone, Lautsprecher….)

Sämtliche Funkdienste, egal ob kommerziell oder nicht kommerziell, sollen unter ein Gesetz fallen. Damit kann man, was die Behördenzuständigkeit betrifft, für Einheit sorgen.

Auch Betreff der Sorge, es würden keine Funklizenzen mehr erteilt, gibt Reichhardt Entwarnung: „Das Fernmeldebüro prüft lediglich die Erfordernisse und erteilt die Genehmigung bei Erfüllung dieser. Werden alle Anforderungen im Antrag erfüllt, so besteht weiterhin das Recht auf Ausstellung einer Bewilligung.“

 

 

 

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