Europaabgeordnete stärken Arbeitnehmerrechte
 in der Gig-Economy

 

erstellt am
17. 04. 19
13:00 MEZ

Vereinbarte Mindestrechte für Arbeitende in Gelegenheitsarbeit oder Kurzzeitarbeit – Arbeitende müssen Anstellungsbedingungen ab dem ersten Arbeitstag kennen…
Strassburg (ep) - Die Abgeordneten stimmten am 16. April in Straßburg für Mindestrechte bei Anstellungen auf Abruf, auf Grundlage von Gutscheinen oder bei Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo.

Das bereits mit den EU-Ministern informell vereinbarte Gesetz gewährt eine Reihe von Mindestrechten für Arbeitende in Gelegenheits- oder Kurzzeitjobs, für Anstellungen auf Abruf oder auf Basis von Gutscheinen, für Zeitarbeitskräfte sowie bei Tätigkeiten, die über Online-Plattformen vermittelt werden. Auch bezahlte Praktikanten und Auszubildende sind eingeschlossen. Voraussetzung ist, dass im Durchschnitt mindestens drei Stunden pro Woche und 12 Stunden innerhalb von vier Wochen gearbeitet wird. Selbständige werden von den neuen Vorschriften ausgenommen.

Erhöhte Transparenz
Alle Arbeitenden müssen vom ersten Tag an, in Ausnahmefällen spätestens am siebten Tag, über die wesentlichen Aspekte ihres Arbeitsvertrags informiert werden. Dazu gehören eine Beschreibung der Aufgaben, das Startdatum und die Dauer des Vertrags, die Vergütung, die Länge des Standardarbeitstages oder ein Referenzrahmen für Aufgaben mit unvorhersehbaren Arbeitszeiten.

Besserer Schutz für neue Beschäftigungsformen
Zu den spezifischen Rechten zur Regulierung neuer Beschäftigungsformen gehören:

  • Arbeitende mit Abrufverträgen oder ähnlichen Anstellungsformen sollten von einem Mindestmaß an Vorhersehbarkeit profitieren, wie etwa vorgegebenen Referenzstunden und Referenztage. Sie sollten auch in der Lage sein, einen Auftrag außerhalb des Referenzrahmens ohne Nachteile abzulehnen oder eine Entschädigung zu erhalten, wenn der Auftrag zu kurzfristig storniert wurde.
  • Arbeitgeber sollten Arbeitenden nicht verbieten, sie dafür bestrafen oder anderweitig daran hindern, Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen anzunehmen, vorausgesetzt diese zweite Tätigkeit liegt außerhalb der mit dem Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeit.

Neue Regeln für Probezeit und Ausbildung
Die Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei befristeter Beschäftigung muss die Probezeit im Verhältnis zur voraussichtlichen Vertragsdauer stehen. Ein erneuter Vertrag für die gleiche Tätigkeit führt nicht zu einer neuen Probezeit.

Schließlich müssen Arbeitgeber kostenlose, verpflichtende Weiterbildungen anbieten. Wenn möglich, sollten solche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Arbeitszeit liegen. Sie zählen jedoch in jedem Fall als gearbeitete Zeit.

Zitat
Berichterstatter Enrique Calvet Chambon (ALDE, ES): "Diese Richtlinie ist der erste große Schritt zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, die alle EU-Arbeitnehmer betrifft. Allen Arbeitnehmern, deren rechtliche Situation bisher unklar war, werden dank dieser Richtlinie und der Urteile des Europäischen Gerichtshofs nun Mindestrechte eingeräumt, denn von nun an wird kein Arbeitgeber mehr in der Lage sein, die Flexibilität des Arbeitsmarktes zu missbrauchen".

Die nächsten Schritte
Der Text wurde mit 466 Stimmen bei 145 Gegenstimmen und 37 Enthaltungen angenommen. Die Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
http://www.europarl.europa.eu/portal/de

 

 

 

 

 

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